Perkutane Eigen- oder Transplantatnierenbiopsie

Abrechnungshinweise für Nephrologie

AbrechnungsfallPerkutane Eigen- oder Transplantatnierenbiopsie mit Lokalanästhesie und indizierten Begleitleistungen
FachgruppeNephrologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 315 und GOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Perkutane Eigen- oder Transplantatnierenbiopsie mit Lokalanästhesie und indizierten Begleitleistungen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt Nierenkortex zur histologischen, immunologischen und gegebenenfalls elektronenmikroskopischen Einordnung einer unklaren Nierenschädigung oder Transplantatfunktionsstörung. Die Abklärung umfasst perkutane Eigen- oder Transplantatnierenbiopsie mit Lokalanästhesie und indizierten Begleitleistungen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei entscheidungsrelevanter Proteinurie, glomerulärer beziehungsweise interstitieller Erkrankung, unklarer akuter Nierenfunktionsverschlechterung oder Transplantatverdacht. Erforderliche Kernleistungen: Perkutane Eigen- oder Transplantatnierenbiopsie mit Lokalanästhesie und indizierten Begleitleistungen; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 315KernpositionPunktion eines Organs, hier Niere. Tatsächlich durchgeführte perkutane Nierenpunktion/Gewebeentnahme. Nicht Nr. 318 oder 319 und nicht Schnitt-Probeexzision nach Nr. 2401/2402. Kein zusätzlicher Ansatz eines eingeschlossenen Verbandes oder ambulanten OP-Zuschlags 442–445.
GOÄ-Nr. 490KernpositionInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie; nicht bei bereits eingeschlossenem Anästhesieverfahren.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7. Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Nur vollständige Organuntersuchung in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ in Rechnung nennen. Einmal je Sitzung. Nicht zusätzlich Nr. 412–418. Hier punktierte Eigen- oder Transplantatniere; nur bei eigenständig erbrachter vollständiger Organuntersuchung und Dokumentation, nicht allein kurzer Nadellokalisation.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Nur einmal aus demselben Probenmaterial, auch wenn mehrere enthaltene Blutbildparameter bestimmt werden; keine zusätzlichen Gebühren allein für Hb, Hämatokrit, Zellzahlen oder berechnete Indizes. Material: EDTA-Blut. Präinterventionelles Blutbild einschließlich Thrombozyten, soweit tatsächlich am angegebenen Tag erbracht.
GOÄ-Nr. 3605Bedingt / alternativPartielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung. Material: Citratplasma.
GOÄ-Nr. 3607Bedingt / alternativThromboplastinzeit (TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung. Material: Citratplasma.
GOÄ-Nr. 3585.H1Bedingt / alternativKreatinin. Material: Serum/Plasma.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden, epikritischer Bewertung und gegebenenfalls Therapie. Nur eigenständiger ausführlicher Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; kein einfacher Labor-, Sonographie- oder Entlassungsbefund und keine bloße Überweisung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 315: Punktion eines Organs, hier Niere; Tatsächlich durchgeführte perkutane Nierenpunktion/Gewebeentnahme. Nicht Nr. 318 oder 319 und nicht Schnitt-Probeexzision nach Nr. 2401/2402. Kein zusätzlicher Ansatz eines eingeschlossenen Verbandes oder ambulanten OP-Zuschlags 442–445..

GOÄ-Nummer 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke; Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie; nicht bei bereits eingeschlossenem Anästhesieverfahren..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7; Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Nur vollständige Organuntersuchung in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ in Rechnung nennen. Einmal je Sitzung. Nicht zusätzlich Nr. 412–418. Hier punktierte Eigen- oder Transplantatniere; nur bei eigenständig erbrachter vollständiger Organuntersuchung und Dokumentation, nicht allein kurzer Nadellokalisation..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur einmal aus demselben Probenmaterial, auch wenn mehrere enthaltene Blutbildparameter bestimmt werden; keine zusätzlichen Gebühren allein für Hb, Hämatokrit, Zellzahlen oder berechnete Indizes. Material: EDTA-Blut. Präinterventionelles Blutbild einschließlich Thrombozyten, soweit tatsächlich am angegebenen Tag erbracht..

GOÄ-Nummer 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung; Material: Citratplasma..

GOÄ-Nummer 3607: Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung; Material: Citratplasma..

GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Material: Serum/Plasma..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden, epikritischer Bewertung und gegebenenfalls Therapie; Nur eigenständiger ausführlicher Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; kein einfacher Labor-, Sonographie- oder Entlassungsbefund und keine bloße Überweisung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.