Welche GOÄ-Ziffern sind für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichNetzhaut und Glaskörper
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1253
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ in Betracht?

Für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYO und GOÄ-Nr. 1242 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1253 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ stehen Kryotherapie, Netzhautloch, Lattice. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYOKernpositionIsolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung
GOÄ-Nr. 1242KernpositionNur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.
GOÄ-Nr. 1251Bedingt / alternativNur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.
GOÄ-Nr. 1253Bedingt / alternativNur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A7029-ISOLIERTE-KRYO

Kernposition der Kombination

Isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung

Analog bewertet zu: 1366
GOÄ 1242

Kernposition der Kombination

Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.

Behandlungsphase: diagnostischer separater Kontakt
GOÄ 1251

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.

Behandlungsphase: diagnostischer separater Kontakt
GOÄ 1253

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.

Behandlungsphase: diagnostischer separater Kontakt

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“?

Hinweise zur Kombination

A7029 ist als isolierte Kryotherapie die alleinige therapeutische Netzhautleistung; keine weitere Netzhauttherapie in derselben Kette ergänzen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation
behandeltes Areal
Kryoapplikationen
Auge

Wie grenzt sich „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Glaskörperblutung oder akute hintere Glaskörperabhebung – Netzhautdiagnostik“ sowie „Netzhautablösung – originäre eindellende Operation nach Nr. 1367“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kryotherapie, Netzhautloch, Lattice

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYO: Isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung

GOÄ-Nr. 1242: Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.

Indikation

behandeltes Areal

Kryoapplikationen

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYO (Isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung); GOÄ-Nr. 1242 (Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1251 gilt zusätzlich: Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1251 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei zeitlich und inhaltlich selbständiger diagnostischer Leistung; A7029 bleibt die alleinige therapeutische Netzhautleistung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYO und GOÄ-Nr. 1242 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1253 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A7029-ISOLIERTE-KRYO und GOÄ-Nr. 1242. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautloch/-degeneration – isolierte Kryotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Glaskörperblutung oder akute hintere Glaskörperabhebung – Netzhautdiagnostik“ sowie „Netzhautablösung – originäre eindellende Operation nach Nr. 1367“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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