Welche GOÄ-Ziffern sind für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichNetzhaut und Makula
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1253
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ in Betracht?

Für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1242, GOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1365 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1253 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ stehen Netzhautloch, Netzhautriss, Laserkoagulation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1242KernpositionBinokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie
GOÄ-Nr. 1251KernpositionLokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff
GOÄ-Nr. 1365KernpositionLichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung
GOÄ-Nr. 1253Bedingt / alternativFotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1242

Kernposition der Kombination

Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie

GOÄ 1251

Kernposition der Kombination

Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff

GOÄ 1365

Kernposition der Kombination

Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung

GOÄ 1253

Bedingte oder alternative Position

Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Lage/Art des Defekts
Peripheriebefund
Laserherde/Parameter
Auge

Wie grenzt sich „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Diabetische Retinopathie – Fundusuntersuchung, Fotografie und Angiografie“ sowie „Trockene AMD – Fundusfotografie und OCT-Verlauf“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Netzhautloch, Netzhautriss, Laserkoagulation

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1242: Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie

GOÄ-Nr. 1251: Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff

GOÄ-Nr. 1365: Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung

Lage/Art des Defekts

Peripheriebefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1242 (Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie); GOÄ-Nr. 1251 (Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff); GOÄ-Nr. 1365 (Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautablösung und/oder Netzhautblutung, je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1253 gilt zusätzlich: Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1253 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1242, GOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1365 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1253 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1242, GOÄ-Nr. 1251 und GOÄ-Nr. 1365. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Netzhautloch/-riss – Lokalisation und Laserkoagulation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Diabetische Retinopathie – Fundusuntersuchung, Fotografie und Angiografie“ sowie „Trockene AMD – Fundusfotografie und OCT-Verlauf“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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