Perkutane Anlage einer Nierenfistel/Nephrostomie

Urologie · Katheter und Harnableitung

FachgruppeUrologie
ThemenbereichKatheter und Harnableitung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1851 und GOÄ-Nr. 410
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3511
GOÄ-Abrechnung für Perkutane Anlage einer Nierenfistel/Nephrostomie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Leitet ein gestautes Nierenbecken perkutan ab beziehungsweise erhält durch Katheterwechsel einen sicheren oberen Harnabfluss. Die Bildgebung umfasst perkutane Anlage einer Nierenfistel und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.

Wann ist sie anwendbar?

Bei infizierter oder funktionell relevanter Obstruktion beziehungsweise bestehender Nephrostomie mit Wechselbedarf; Seite, Lage, Infektion, Gerinnung und Abfluss sind zu prüfen. Erforderliche Kernleistungen: Perkutane Anlage einer Nierenfistel und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1851KernpositionPerkutane Anlage einer Nierenfistel
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Suprapubische Harnableitung durch Punktion“ sowie „Nierenfistelkatheter – Wechsel mit Spülung und Verband“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1851: Perkutane Anlage einer Nierenfistel

GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs

Indikation und Seite

Punktionsweg

Katheterlage

Fixation/Verband

Drainagefunktion

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.