Postoperative Kontrolle mit Faden-/Klammerentfernung und bedingter Kompression
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Prüft nach venösem Eingriff Wundheilung, Hämatom und lokale Perfusion, entfernt fälliges Nahtmaterial und passt bei Bedarf die Kompression an. Die Verlaufskontrolle umfasst entfernung von Fäden oder Klammern.
Wann ist sie anwendbar?
In der konkreten postoperativen Heilungsphase bei tatsächlich erforderlicher Kontrolle beziehungsweise Materialentfernung; Wundbefund und zusätzliche Maßnahme sind festzuhalten. Erforderliche Kernleistung: Entfernung von Fäden oder Klammern; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 2007 | Kernposition | Entfernung von Fäden oder Klammern. Tatsächliche Entfernung vorhandener Fäden oder Klammern bei einem späteren Behandlungstermin, nicht für den Wundverschluss und nicht je Faden. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung eines Organs. Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 401 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -. Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 404 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -. Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GO Ä-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 2007: Entfernung von Fäden oder Klammern; Tatsächliche Entfernung vorhandener Fäden oder Klammern bei einem späteren Behandlungstermin, nicht für den Wundverschluss und nicht je Faden..
GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 401: Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -; Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung..
GOÄ-Nummer 404: Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -; Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
