Akute venöse Thrombose: Kompressionssonographie und bedingte Labor-/Therapieschritte
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Sichert oder verwirft eine akute tiefe Venenthrombose vorrangig mit Kompressionssonographie, bestimmt ihre Ausdehnung und leitet daraus Antikoagulation, Kompression und gegebenenfalls weiterführende Emboliediagnostik ab. Die Bildgebung umfasst ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.
Wann ist sie anwendbar?
Bei neuer einseitiger Schwellung, Schmerz oder klinischem Thromboseverdacht; Vortestwahrscheinlichkeit, Ultraschallbefund und nur passend eingesetzter D-Dimer-Test bestimmen, ob Wiederholungsbildgebung oder sofortige Behandlung erforderlich ist. Erforderliche Kernleistung: Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Ultraschalluntersuchung eines Organs. Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment. |
| GOÄ-Nr. 401 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -. Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 404 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -. Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen. |
| GOÄ-Nr. 3938 | Bedingt / alternativ | Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), quantitativ. Quantitativer D-Dimer-Test nur innerhalb eines geeigneten diagnostischen Algorithmus. Kein routinemäßiger Zusatz bei bereits gesicherter Thrombose oder jeder Verlaufskontrolle; kein zusätzlicher qualitativer Test nach Nr. 3937 für dieselbe Probe. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen. Bei indizierter Basis-/Verlaufskontrolle einer Antikoagulation. |
| GOÄ-Nr. 3585.H1 | Bedingt / alternativ | Kreatinin. Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten. Nierenfunktion bei entsprechender Therapieentscheidung; berechnete eGFR nicht separat berechnen. |
| GOÄ-Nr. 252 | Bedingt / alternativ | Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär. Nur tatsächlich ärztlich verantwortete subkutane Antikoagulanzien-Injektion. Verordnung, Rezept oder spätere Selbstinjektion sind keine Injektionsleistung. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Eine einfache Befundmitteilung, OP-Dokumentation, standardisierter Laborbefund oder reine Überweisung genügt nicht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..
GOÄ-Nummer 401: Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -; Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung..
GOÄ-Nummer 404: Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -; Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung..
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen..
GOÄ-Nummer 3938: Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), quantitativ; Quantitativer D-Dimer-Test nur innerhalb eines geeigneten diagnostischen Algorithmus. Kein routinemäßiger Zusatz bei bereits gesicherter Thrombose oder jeder Verlaufskontrolle; kein zusätzlicher qualitativer Test nach Nr. 3937 für dieselbe Probe..
GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen. Bei indizierter Basis-/Verlaufskontrolle einer Antikoagulation..
GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten. Nierenfunktion bei entsprechender Therapieentscheidung; berechnete eGFR nicht separat berechnen..
GOÄ-Nummer 252: Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär; Nur tatsächlich ärztlich verantwortete subkutane Antikoagulanzien-Injektion. Verordnung, Rezept oder spätere Selbstinjektion sind keine Injektionsleistung..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..
GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie); Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Eine einfache Befundmitteilung, OP-Dokumentation, standardisierter Laborbefund oder reine Überweisung genügt nicht..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
