Varizenexhairese mit Perforansunterbrechung und bedingter Crossektomie

Abrechnungshinweise für Phlebologie

FachgruppePhlebologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 2882
GOÄ-Abrechnung für Varizenexhairese mit Perforansunterbrechung und bedingter Crossektomie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beseitigt die blutende oder refluxtragende Varize durch gezielte Unterbindung beziehungsweise operative Entfernung und unterbricht damit die krankhafte venöse Druckübertragung im behandelten Abschnitt. Der Eingriff umfasst varizenexhairese mit Perforansunterbrechung und bedingter Crossektomie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei akuter Varizenblutung oder duplexsonographisch gesichertem behandlungsbedürftigem Reflux mit passender Anatomie; Eingriffsseite, behandelte Stamm- und Seitenäste sowie vorausgegangene venöse Diagnostik müssen dokumentiert sein. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Varizenexhairese mit Perforansunterbrechung und bedingter Crossektomie.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 2882KernpositionVarizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig. Einseitige Varizenexhairese mit tatsächlich durchgeführter Unterbrechung von Vv. perforantes. Keine zusätzliche Nr. 2881 oder Nr. 2890 für enthaltene Schritte.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung einer in Abschnitt C VIII aufgeführten zuschlagsberechtigten Operation; nach Punktzahl der höchstbewerteten solchen Einzelleistung, nicht nach Summe der Eingriffe. Einmal je Behandlungstag, Faktor 1,0; Nrn. 442–445 gegenseitig ausgeschlossen. Nicht bei planmäßiger stationärer Aufnahme am selben Tag wegen derselben Erkrankung. Hier bereits Nr. 2882 mit 1850 Punkten zuschlagsberechtigt.
GOÄ-Nr. 2883Bedingt / alternativCrossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste. Nur zusätzlich vollständig erbrachte Crossektomie einschließlich Exstirpation mehrerer Seitenäste mit eigenständigem Leistungsumfang.
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -. Gesondert erbrachte Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks, z. B. dokumentierte Tumeszenzanästhesie. Umfang, Mittel und Dosis festhalten. Nicht nach Zahl der Einstiche oder Spritzen vervielfachen; Nr. 490 nicht für dieselbe Anästhesieleistung daneben. Allein Nr. 491 berechtigt nicht zu Nrn. 446–449.
GOÄ-Nr. 204Bedingt / alternativZirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren.
GOÄ-Nr. 204Bedingt / alternativZirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 2882: Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig; Einseitige Varizenexhairese mit tatsächlich durchgeführter Unterbrechung von Vv. perforantes. Keine zusätzliche Nr. 2881 oder Nr. 2890 für enthaltene Schritte..

GOÄ-Nummer 445: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind; Nur bei ambulanter Durchführung einer in Abschnitt C VIII aufgeführten zuschlagsberechtigten Operation; nach Punktzahl der höchstbewerteten solchen Einzelleistung, nicht nach Summe der Eingriffe. Einmal je Behandlungstag, Faktor 1,0; Nrn. 442–445 gegenseitig ausgeschlossen. Nicht bei planmäßiger stationärer Aufnahme am selben Tag wegen derselben Erkrankung. Hier bereits Nr. 2882 mit 1850 Punkten zuschlagsberechtigt..

GOÄ-Nummer 2883: Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste; Nur zusätzlich vollständig erbrachte Crossektomie einschließlich Exstirpation mehrerer Seitenäste mit eigenständigem Leistungsumfang..

GOÄ-Nummer 491: Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -; Gesondert erbrachte Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks, z. B. dokumentierte Tumeszenzanästhesie. Umfang, Mittel und Dosis festhalten. Nicht nach Zahl der Einstiche oder Spritzen vervielfachen; Nr. 490 nicht für dieselbe Anästhesieleistung daneben. Allein Nr. 491 berechtigt nicht zu Nrn. 446–449..

GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..

GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.