Basis- und Sicherheitslabor bei Antikoagulation

Abrechnungshinweise für Phlebologie

FachgruppePhlebologie
GOÄ-Abrechnung für Basis- und Sicherheitslabor bei Antikoagulation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Überwacht Intensität und Sicherheit einer Antikoagulation mit dem zum Wirkstoff passenden Gerinnungs- beziehungsweise Blutbildparameter. Die Labordiagnostik umfasst blutbild und Blutbildbestandteile und Kreatinin.

Wann ist sie anwendbar?

Bei laufender VKA- oder Heparintherapie entsprechend Wirkstoff, Nierenfunktion, Dosisänderung und klinischem Risiko; ungeeignete Routinetests dürfen nicht als Wirkspiegel interpretiert werden. Erforderliche Kernleistungen: Blutbild und Blutbildbestandteile und Kreatinin; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250KernpositionBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen.
GOÄ-Nr. 3550KernpositionBlutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen.
GOÄ-Nr. 3551Bedingt / alternativDifferenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550. Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild.
GOÄ-Nr. 3585.H1KernpositionKreatinin. Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten.
GOÄ-Nr. 3594.H1Bedingt / alternativGlutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST). Tatsächliche GOT/AST-Bestimmung bei begründeter Leber-/Arzneimittelfragestellung; nicht automatisch bei jedem Kontrolltermin. H1-Höchstwert beachten.
GOÄ-Nr. 3595.H1Bedingt / alternativGlutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT). Tatsächliche GPT/ALT-Bestimmung bei begründeter Leber-/Arzneimittelfragestellung; nicht automatisch bei jedem Kontrolltermin. H1-Höchstwert beachten.
GOÄ-Nr. 3607Bedingt / alternativThromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung. Quick/Prothrombinzeit bei geeigneter klinischer Fragestellung, z. B. VKA-Steuerung; INR als Ergebnisdarstellung nicht zusätzlich berechnen. Kein zusätzlicher Vorhalteansatz 3530 für dieselbe Probe.
GOÄ-Nr. 3605Bedingt / alternativPartielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung. aPTT bei dafür geeigneter Gerinnungs-/Heparinfragestellung. Keine verlässliche quantitative DOAK-Spiegelmessung aus Quick/aPTT ableiten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen..

GOÄ-Nummer 3551: Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550; Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild..

GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten..

GOÄ-Nummer 3594.H1: Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST); Tatsächliche GOT/AST-Bestimmung bei begründeter Leber-/Arzneimittelfragestellung; nicht automatisch bei jedem Kontrolltermin. H1-Höchstwert beachten..

GOÄ-Nummer 3595.H1: Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT); Tatsächliche GPT/ALT-Bestimmung bei begründeter Leber-/Arzneimittelfragestellung; nicht automatisch bei jedem Kontrolltermin. H1-Höchstwert beachten..

GOÄ-Nummer 3607: Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung; Quick/Prothrombinzeit bei geeigneter klinischer Fragestellung, z. B. VKA-Steuerung; INR als Ergebnisdarstellung nicht zusätzlich berechnen. Kein zusätzlicher Vorhalteansatz 3530 für dieselbe Probe..

GOÄ-Nummer 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung; aPTT bei dafür geeigneter Gerinnungs-/Heparinfragestellung. Keine verlässliche quantitative DOAK-Spiegelmessung aus Quick/aPTT ableiten..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.