Rektale Stenose oder Blutung – endoskopische Licht-/Laserkoagulation

Abrechnungshinweise für Proktologie

FachgruppeProktologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 690 und GOÄ-Nr. 706
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 11 und GOÄ-Nr. A5298
GOÄ-Abrechnung für Rektale Stenose oder Blutung – endoskopische Licht-/Laserkoagulation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erweitert beziehungsweise koaguliert einen endoskopisch erreichbaren Rektumbefund und behandelt damit eine umschriebene Engstelle oder Blutungsquelle unter Sicht. Die Behandlung umfasst endoskopische Licht-/Laserkoagulation.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokalisierter, endoskopisch behandelbarer Stenose oder Blutung nach Ursachenklärung; Tiefe, Ausdehnung und Perforations- beziehungsweise Blutungsrisiko bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistungen: Endoskopische Licht-/Laserkoagulation; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei Licht- oder Laserkoagulation über das Endoskop.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall zusammen mit Nr. 5 grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht neben den Nrn. 6 bis 8.
GOÄ-Nr. 11Bedingt / alternativDigitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata. Nur bei tatsächlich eigenständig durchgeführter diagnostischer Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata. Nicht zusätzlich ableiten, wenn die Digitaluntersuchung bereits Bestandteil einer vollständig berechneten Leistung (z. B. Nr. 6 oder 7) oder lediglich unselbständige Teilleistung der jeweiligen Zielleistung ist.
GOÄ-Nr. 690KernpositionRektoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
GOÄ-Nr. 706KernpositionLicht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung. Nur bei Licht- oder Laserkoagulation über das Endoskop; eine übliche Blutstillung als Bestandteil der Hauptleistung ist nicht automatisch zusätzlich berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. A5298Bedingt / alternativVideoendoskopie-Zuschlag bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops, analog Nr. 5298 GOÄ. Nur bei tatsächlicher endoskopischer Basisleistung mit flexiblem digitalem Videoendoskop anstelle eines Glasfaserendoskops; nicht für einen bloßen Kameraaufsatz. Je Sitzung nur einmal; 25 % des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Basisleistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A5298

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 5298
Source note: BÄK-Abrechnungsempfehlung vom 21.08.2020.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall zusammen mit Nr. 5 grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht neben den Nrn. 6 bis 8..

GOÄ-Nummer 11: Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata; Nur bei tatsächlich eigenständig durchgeführter diagnostischer Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata. Nicht zusätzlich ableiten, wenn die Digitaluntersuchung bereits Bestandteil einer vollständig berechneten Leistung (z. B. Nr. 6 oder 7) oder lediglich unselbständige Teilleistung der jeweiligen Zielleistung ist..

GOÄ-Nummer 690: Rektoskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion.

GOÄ-Nummer 706: Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung; Nur bei Licht- oder Laserkoagulation über das Endoskop; eine übliche Blutstillung als Bestandteil der Hauptleistung ist nicht automatisch zusätzlich berechnungsfähig..

GOÄ-Nummer A5298: Videoendoskopie-Zuschlag bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops, analog Nr. 5298 GOÄ; Nur bei tatsächlicher endoskopischer Basisleistung mit flexiblem digitalem Videoendoskop anstelle eines Glasfaserendoskops; nicht für einen bloßen Kameraaufsatz. Je Sitzung nur einmal; 25 % des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Basisleistung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.