Welche GOÄ-Ziffern sind für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Behandlung
KernpositionenGOÄ-Nr. 849
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 857
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ in Betracht?

Für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ führt die Kette GOÄ-Nr. 849 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ stehen 849, psychoreaktive Störung, psychosomatische Störung, neurotische Störung, 20 Minuten. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 849KernpositionNur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindestens 20 Minuten. Mehrfachansatz am selben Tag nur für tatsächlich getrennte, medizinisch begründete Sitzungen; nicht mehrfach innerhalb einer Sitzung.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativEigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 849

Kernposition der Kombination

Nur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindestens 20 Minuten. Mehrfachansatz am selben Tag nur für tatsächlich getrennte, medizinisch begründete Sitzungen; nicht mehrfach innerhalb einer Sitzung.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.

Zeitliche Trennung erforderlich: Ja

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 849 ist keine allgemeine psychiatrische Gesprächsziffer und nicht als Zusatz zu einer bereits inhaltsgleichen Therapiehauptleistung anzusetzen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

passende Störung/Indikation
psychotherapeutische Intervention
Dauer mindestens 20 Minuten
bei mehreren Sitzungen getrennte Uhrzeiten und medizinische Begründung

Wie grenzt sich „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ sowie „Psychotherapeutische Akutbehandlung bei akuter psychischer Krise“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: 849, psychoreaktive Störung, psychosomatische Störung, neurotische Störung

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 849: Nur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindestens 20 Minuten. Mehrfachansatz am selben Tag nur für tatsächlich getrennte, medizinisch begründete Sitzungen; nicht mehrfach innerhalb einer Sitzung.

passende Störung/Indikation

psychotherapeutische Intervention

Dauer mindestens 20 Minuten

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 849 (Nur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 857 gilt zusätzlich: Eigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ führt die Kette GOÄ-Nr. 849 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 849. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ sowie „Psychotherapeutische Akutbehandlung bei akuter psychischer Krise“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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