Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849

Psychiatrie und Psychotherapie · Psychotherapie – Behandlung

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Behandlung
KernpositionenGOÄ-Nr. 849
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 857
GOÄ-Abrechnung für Psychotherapeutische Behandlung nach GOÄ-Nr. 849

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt eine psychoreaktive, psychosomatische oder neurotische Störung in einem mindestens zwanzigminütigen ärztlich-psychotherapeutischen Gespräch mit konkretem therapeutischem Inhalt. Die Behandlung umfasst psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven.

Wann ist sie anwendbar?

Bei diagnostisch begründeter psychischer beziehungsweise psychosomatischer Störung, wenn nicht nur beraten oder exploriert, sondern eine eigenständige psychotherapeutische Intervention durchgeführt und dokumentiert wurde. Erforderliche Kernleistung: Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 849KernpositionPsychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten. Nur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindestens 20 Minuten. Mehrfachansatz am selben Tag nur für tatsächlich getrennte, medizinisch begründete Sitzungen; nicht mehrfach innerhalb einer Sitzung.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativOrientierende Testauswertung (z.B. Eysenck, MPQ, MPI, Raven, Sceno, Wartegg, Haus-Baum-Mensch), insgesamt. Lüscher-Test ausgeschlossen. Eigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 849

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Zeitliche Trennung erforderlich: Ja

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 849 ist keine allgemeine psychiatrische Gesprächsziffer und nicht als Zusatz zu einer bereits inhaltsgleichen Therapiehauptleistung anzusetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ sowie „Psychotherapeutische Akutbehandlung bei akuter psychischer Krise“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 849: Nur bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen; eigenständige psychotherapeutische Behandlung, Dauer mindestens 20 Minuten. Mehrfachansatz am selben Tag nur für tatsächlich getrennte, medizinisch begründete Sitzungen; nicht mehrfach innerhalb einer Sitzung.

passende Störung/Indikation

psychotherapeutische Intervention

Dauer mindestens 20 Minuten

bei mehreren Sitzungen getrennte Uhrzeiten und medizinische Begründung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständiger orientierender Test außerhalb der 20-Minuten-Mindestzeit.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.