Dermatologische Reha – Photochemotherapie

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 565
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 20 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Dermatologische Reha – Photochemotherapie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Dämpft entzündliche oder proliferative Hautprozesse durch dosierte UV-Exposition, bei PUVA nach Photosensibilisierung, und ermöglicht eine flächenbezogene Therapiekontrolle. Die Behandlung umfasst photochemotherapie, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei geeigneter, ausreichend ausgedehnter oder therapieresistenter Dermatose nach Prüfung von Hauttyp, Begleitmedikation, kumulativer UV-Dosis und individuellen Hautkrebsrisiken. Erforderliche Kernleistung: Photochemotherapie, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Bei systemischer/allgemeiner Photochemotherapie originäre Nr. 565.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems. Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 565KernpositionPhotochemotherapie, je Sitzung. Bei systemischer/allgemeiner Photochemotherapie originäre Nr. 565. Für lokale Bade-/Creme-PUVA existiert eine eigene Kette, weil nach der GOÄ dabei Nr. 567 zusätzlich in Betracht kommt.
GOÄ-Nr. 20Bedingt / alternativÄrztliches Gruppenberatungsgespräch bei chronischer Erkrankung, mindestens 50 Minuten. Nur bei eigenständiger ärztlicher Gruppenschulung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems; Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 565: Photochemotherapie, je Sitzung; Bei systemischer/allgemeiner Photochemotherapie originäre Nr. 565. Für lokale Bade-/Creme-PUVA existiert eine eigene Kette, weil nach der GOÄ dabei Nr. 567 zusätzlich in Betracht kommt..

GOÄ-Nummer 20: Ärztliches Gruppenberatungsgespräch bei chronischer Erkrankung, mindestens 50 Minuten; Nur bei eigenständiger ärztlicher Gruppenschulung..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.