Wirbelsäulenrehabilitation – einfache Extensionsbehandlung, z. B. Glissonschlinge

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 515
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 506 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Wirbelsäulenrehabilitation – einfache Extensionsbehandlung, z. B. Glissonschlinge

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verbessert bei Wirbelsäulenbeschwerden Beweglichkeit, Rumpfstabilität und belastbare Alltagsfunktion durch dosierte Bewegung, Extension und physikalische Maßnahmen. Die Behandlung umfasst extensionsbehandlung, etwa mit Glissonschlinge.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rehabilitationsbedürftiger funktioneller Einschränkung ohne akute strukturelle Kontraindikation; Verfahren, Intensität und Verlaufskontrolle richten sich nach Befund und messbarem Rehabilitationsziel. Erforderliche Kernleistung: Extensionsbehandlung, etwa mit Glissonschlinge; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems. Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 515KernpositionExtensionsbehandlung, z. B. mit Glissonschlinge
GOÄ-Nr. 506Bedingt / alternativKrankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung. Nur bei eigenständiger zusätzlicher Krankengymnastik; erforderliche Massage(n) sind in Nr. 506 enthalten.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems; Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 515: Extensionsbehandlung, z. B. mit Glissonschlinge.

GOÄ-Nummer 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung; Nur bei eigenständiger zusätzlicher Krankengymnastik; erforderliche Massage(n) sind in Nr. 506 enthalten..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.