Schmerzorientierte orthopädische Reha – Akupunktur, Bewegung und Entspannung

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 269A
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 506, GOÄ-Nr. 530 und GOÄ-Nr. 846
GOÄ-Abrechnung für Schmerzorientierte orthopädische Reha – Akupunktur, Bewegung und Entspannung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt nach Gelenkerkrankung oder -operation Beweglichkeit, Kraft, Koordination und alltagsrelevante Belastbarkeit stufenweise wieder her. Die Behandlung umfasst akupunktur zur Behandlung von Schmerzen, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rehabilitationsbedürftigem Funktionsverlust und ausreichender Belastbarkeit; Übungsform, Intensität und physikalische Ergänzungen folgen Heilungsphase, Defizit und individuellem Ziel. Erforderliche Kernleistung: Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems. Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 269AKernpositionAkupunktur zur Behandlung von Schmerzen, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung. Nicht neben Nr. 269.
GOÄ-Nr. 506Bedingt / alternativKrankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle
GOÄ-Nr. 846Bedingt / alternativÜbendes Verfahren, z. B. autogenes Training, Einzelbehandlung mindestens 20 Minuten

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems; Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 269A: Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung; Nicht neben Nr. 269..

GOÄ-Nummer 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung.

GOÄ-Nummer 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle.

GOÄ-Nummer 846: Übendes Verfahren, z. B. autogenes Training, Einzelbehandlung mindestens 20 Minuten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.