Wie lässt sich „Reiseattest für Medikamente“ nach GOÄ abrechnen?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Reiseattest für Medikamente“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Reiseattest für Medikamente“ in Betracht?
Für „Reiseattest für Medikamente“ bildet GOÄ-Nr. 1 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 75 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
Im konkreten Fall stehen Reiseattest, Medikamente, Bescheinigung, Auslandsreise im Mittelpunkt. Beratung, Untersuchung, Bescheinigung und ausführlicher schriftlicher Bericht sind eigenständige Leistungsinhalte. Der Zweck des Dokuments allein rechtfertigt keine Berichtsziffer; Umfang und ärztliche Beurteilung müssen die jeweilige Legende erfüllen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Reiseattest für Medikamente“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abh ängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.
Wie grenzt sich „Reiseattest für Medikamente“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Reiseattest für Medikamente“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Gesundheitsattest vor Ausbildung oder Beschäftigung“ und „Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung mit schriftlichem Bericht“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Reiseattest für Medikamente“ dokumentiert werden?
Auftrag und Adressat, Beratungsdauer, erhobener Untersuchungsbefund, geprüfte Unterlagen, individuelle ärztliche Beurteilung und Umfang des Schriftstücks.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Reiseattest, Medikamente, Bescheinigung, Auslandsreise.
GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Reiseattest für Medikamente“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Dokumentierter Beispielfall: Reiseattest für Medikamente. GOÄ-Nr. 1 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 75 muss zusätzlich gelten: Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Reiseattest für Medikamente“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Eine kurze Bescheinigung wird als ausführlicher Bericht berechnet oder technische Untersuchungen werden ohne konkreten Untersuchungsauftrag ergänzt.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 75 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit erfüllter Leistungslegende.
3.
Prüfpunkt 3
„Reiseattest für Medikamente“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Reiseattest für Medikamente“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Gesundheitsattest vor Ausbildung oder Beschäftigung“ und „Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung mit schriftlichem Bericht“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
