Rheumatologische Betreuung mit qualifizierter Fremdanamnese oder Anleitung von …
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Gewinnt bei eingeschränkter Eigenanamnese entscheidende Verlaufs- und Alltagsinformationen und befähigt die Bezugsperson zu sicherer Unterstützung. Die ärztliche Bewertung umfasst rheumatologische Betreuung mit qualifizierter Fremdanamnese oder Anleitung von Bezugspersonen.
Wann ist sie anwendbar?
Wenn Erkrankung, Alter oder Kommunikationsfähigkeit eine eigenständige Fremdanamnese beziehungsweise Anleitung medizinisch erforderlich macht; bloße Begleitung genügt nicht. Erforderliche Kernleistungen: Rheumatologische Betreuung mit qualifizierter Fremdanamnese oder Anleitung von Bezugspersonen; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. Nur bei eigenständiger Beratung des Patienten mit von Nr. 4 verschiedenem Inhalt, nicht für dasselbe Gespräch doppelt. |
| GOÄ-Nr. 7 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen. |
| GO Ä-Nr. 4 | Kernposition | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken -. Eigenständige qualifizierte Fremdanamnese oder Unterweisung/Führung einer Bezugsperson; normale Angaben von Eltern bei einer gewöhnlichen Kinderuntersuchung nicht automatisch zusätzlich berechnen. Einmal je Behandlungsfall; nicht neben Nr. 34 und nicht im Behandlungsfall mit Nr. 15. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. Nur bei eigenständiger Beratung des Patienten mit von Nr. 4 verschiedenem Inhalt, nicht für dasselbe Gespräch doppelt..
GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen..
GOÄ-Nummer 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken -; Eigenständige qualifizierte Fremdanamnese oder Unterweisung/Führung einer Bezugsperson; normale Angaben von Eltern bei einer gewöhnlichen Kinderuntersuchung nicht automatisch zusätzlich berechnen. Einmal je Behandlungsfall; nicht neben Nr. 34 und nicht im Behandlungsfall mit Nr. 15..
GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie); Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
