Thorax-CT zur Abklärung rheumatischer interstitieller Lungenerkrankung

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5371
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5376
GOÄ-Abrechnung für Thorax-CT zur Abklärung rheumatischer interstitieller Lungenerkrankung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst Muster und Ausdehnung einer interstitiellen Lungenerkrankung hochauflösend und unterstützt die Zuordnung zu entzündlicher, fibrosierender oder therapiebedingter Beteiligung. Die Bildgebung umfasst computergesteuerte Tomographie im Hals-beziehungsweise Thoraxbereich.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinischem beziehungsweise funktionellem Verdacht auf rheumatische Lungenbeteiligung oder relevantem Verlauf; Protokoll und Kontrollintervall richten sich nach Muster, Aktivität und therapeutischer Konsequenz. Erforderliche Kernleistung: Computergesteuerte Tomographie im Hals-beziehungsweise Thoraxbereich; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5371KernpositionComputergesteuerte Tomographie im Hals-und/oder Thoraxbereich
GOÄ-Nr. 5376Bedingt / alternativErgänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z.B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) - zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375 -. Nur bei tatsächlich ergänzender zusätzlicher Serie, z. B. gesonderter High-Resolution-Serie, gemäß Legende. Eine von Anfang an als HRCT ausgeführte einzige Serie begründet nicht automatisch den Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5371: Computergesteuerte Tomographie im Hals-und/oder Thoraxbereich.

GOÄ-Nummer 5376: Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z.B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) - zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375 -; Nur bei tatsächlich ergänzender zusätzlicher Serie, z. B. gesonderter High-Resolution-Serie, gemäß Legende. Eine von Anfang an als HRCT ausgeführte einzige Serie begründet nicht automatisch den Zuschlag..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.