Erweiterte pulmonale Abklärung mit Bodyplethysmographie und Diffusionsmessung
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Objektiviert Ventilation und gegebenenfalls bronchiale Reversibilität, um obstruktive Atemwegsstörungen zu erkennen, zu graduieren oder im Verlauf zu kontrollieren. Die Abklärung umfasst ganzkörperplethysmographische Untersuchung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei Dyspnoe, Husten, Giemen, arbeitsbezogener Exposition, auffälligem Screening oder zur Kontrolle einer bekannten obstruktiven Erkrankung. Erforderliche Kernleistung: Ganzkörperplethysmographische Untersuchung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Keine Nrn. 605 oder 608 daneben; intrathorakales Gasvolumen und Atemwegwiderstand müssen bestimmt werden.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 7 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen. Hier vollständige Brustorganuntersuchung. |
| GOÄ-Nr. 610 | Kernposition | Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) - gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung -. Keine Nrn. 605 oder 608 daneben; intrathorakales Gasvolumen und Atemwegwiderstand müssen bestimmt werden. |
| GOÄ-Nr. 605A | Bedingt / alternativ | Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -. Nur bei zusätzlich tatsächlich erbrachter und dokumentierter Flussvolumenkurve; Nr. 605 selbst bleibt neben Nr. 610 ausgeschlossen. |
| GOÄ-Nr. 615 | Bedingt / alternativ | Untersuchung der CO-Diffusionskapazität mittels Ein-Atemzugmethode (single-breath). Zusätzliche Single-Breath-CO-Diffusionsmessung, keine parallele Nr. 616. |
| GOÄ-Nr. 602 | Bedingt / alternativ | Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -. Nur bei gesondert indizierter Sauerstoffsättigungsmessung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen. Hier vollständige Brustorganuntersuchung..
GOÄ-Nummer 610: Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) - gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung -; Keine Nrn. 605 oder 608 daneben; intrathorakales Gasvolumen und Atemwegwiderstand müssen bestimmt werden..
GOÄ-Nummer 605A: Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -; Nur bei zusätzlich tatsächlich erbrachter und dokumentierter Flussvolumenkurve; Nr. 605 selbst bleibt neben Nr. 610 ausgeschlossen..
GOÄ-Nummer 615: Untersuchung der CO-Diffusionskapazität mittels Ein-Atemzugmethode (single-breath); Zusätzliche Single-Breath-CO-Diffusionsmessung, keine parallele Nr. 616..
GOÄ-Nummer 602: Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -; Nur bei gesondert indizierter Sauerstoffsättigungsmessung..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
