Periartikuläre oder peritendinöse Infiltration einer Körperregion

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 267
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410
GOÄ-Abrechnung für Periartikuläre oder peritendinöse Infiltration einer Körperregion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Infiltriert eine eindeutig lokalisierte periartikuläre oder peritendinöse Schmerz- beziehungsweise Entzündungsstruktur mit dem vorgesehenen Medikament, ohne das Gelenk selbst zu punktieren. Die Behandlung umfasst medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch gesicherter Zielstruktur und fortbestehenden Beschwerden trotz angemessener Basistherapie; Infektion, Sehnenrupturrisiko, Gerinnung, Präparat, Dosis und Injektionsort müssen berücksichtigt und dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistung: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 267KernpositionMedikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung. Eine Körperregion, je Sitzung; mehrere Einstiche oder gemischte Medikamente nicht einzeln zählen. Keine zusätzliche Nr. 252/255 für dieselbe Infiltration, keine Nr. 268 für dieselbe Sitzung.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Vollständige eigenständige diagnostische Untersuchung von der betroffenen Weichteilregion in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ und Seite auf der Rechnung angeben. Reine Nadelführung oder Punktionsortmarkierung erfüllt diesen Ansatz nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 267: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung; Eine Körperregion, je Sitzung; mehrere Einstiche oder gemischte Medikamente nicht einzeln zählen. Keine zusätzliche Nr. 252/255 für dieselbe Infiltration, keine Nr. 268 für dieselbe Sitzung..

GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Vollständige eigenständige diagnostische Untersuchung von der betroffenen Weichteilregion in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ und Seite auf der Rechnung angeben. Reine Nadelführung oder Punktionsortmarkierung erfüllt diesen Ansatz nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.