Intravenöse Kurzinfusion
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verabreicht ein konkret indiziertes Arzneimittel über den für Wirkung, Verträglichkeit und Dringlichkeit geeigneten parenteralen Zugangsweg. Die Behandlung umfasst infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei dokumentierter Arzneimittelindikation, Dosis und Applikationsart nach Prüfung von Allergien, Interaktionen und erforderlicher Überwachung; Beratung allein begründet keine Injektion. Erforderliche Kernleistung: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Keine andere Nr. 271–276 daneben.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 271 | Kernposition | Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer. Tatsächliche Infusionsdauer bis einschließlich 30 Minuten dokumentieren. Gefäßpunktion, Zugangsanlage und übliche Infusionsbetreuung sind enthalten. Keine andere Nr. 271–276 daneben. Bei Nr. 271/272 maximal zweimal am Tag nur nach gesonderter Punktion verschiedener Blutgefäße; bloßer Beutelwechsel genügt nicht. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. |
| GOÄ-Nr. 56 | Bedingt / alternativ | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde. Nur ausnahmsweise für krankheitsbedingt erforderliches, ununterbrochenes persönliches Verweilen des Arztes nach vollständig beendeter Infusionsleistung, mindestens eine halbe Stunde ohne andere ärztliche Leistungen. Eine bloße Nachbeobachtung durch Personal oder Anwesenheit im Infusionsraum genügt nicht; Zeiten lückenlos dokumentieren. Keine automatische Abrechnung der Fachinformations-Nachbeobachtungszeit. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 271: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer; Tatsächliche Infusionsdauer bis einschließlich 30 Minuten dokumentieren. Gefäßpunktion, Zugangsanlage und übliche Infusionsbetreuung sind enthalten. Keine andere Nr. 271–276 daneben. Bei Nr. 271/272 maximal zweimal am Tag nur nach gesonderter Punktion verschiedener Blutgefäße; bloßer Beutelwechsel genügt nicht..
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion..
GOÄ-Nummer 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde; Nur ausnahmsweise für krankheitsbedingt erforderliches, ununterbrochenes persönliches Verweilen des Arztes nach vollständig beendeter Infusionsleistung, mindestens eine halbe Stunde ohne andere ärztliche Leistungen. Eine bloße Nachbeobachtung durch Personal oder Anwesenheit im Infusionsraum genügt nicht; Zeiten lückenlos dokumentieren. Keine automatische Abrechnung der Fachinformations-Nachbeobachtungszeit..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
