Intravenöse Medikamenteninjektion mit klinischer Kontrolle

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 253
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Intravenöse Medikamenteninjektion mit klinischer Kontrolle

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verabreicht eine antirheumatische oder supportive Therapie parenteral und überwacht akute Verträglichkeit sowie krankheits- und wirkstoffbezogene Risiken. Die Verlaufskontrolle umfasst injektion, intravenös.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter Indikation nach erforderlicher Infektions-, Labor- und Organprüfung; Präparat, Dosis, Zugangsweg, Dauer und Überwachung sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Injektion, intravenös; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Tatsächliche intravenöse Injektion; keine Umdeutung einer Infusion.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 253KernpositionInjektion, intravenös. Tatsächliche intravenöse Injektion; keine Umdeutung einer Infusion. Kein zusätzlicher Ansatz für bloßes Spülen, Beimischen oder die in einer anderen Zielleistung enthaltene Medikamenteneinbringung.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 253: Injektion, intravenös; Tatsächliche intravenöse Injektion; keine Umdeutung einer Infusion. Kein zusätzlicher Ansatz für bloßes Spülen, Beimischen oder die in einer anderen Zielleistung enthaltene Medikamenteneinbringung..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.