Praxislabor zur Aktivitäts- und Sicherheitskontrolle einer antirheumatischen Therapie

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erkennt Infektions-, hämatologische und organspezifische Risiken vor beziehungsweise unter immunmodulierender Therapie und unterstützt eine sichere Fortführung oder Anpassung. Die Verlaufskontrolle umfasst blutbild und Blutbildbestandteile und C-reaktives Protein (CRP).

Wann ist sie anwendbar?

Vor Therapiebeginn und in risikoadaptierten Intervallen entsprechend Wirkstoff, Begleiterkrankungen und Vorbefunden; auffällige Werte benötigen eine konkrete Konsequenz. Erforderliche Kernleistungen: Blutbild und Blutbildbestandteile und C-reaktives Protein (CRP); sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250KernpositionBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen.
GOÄ-Nr. 3550KernpositionBlutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen.
GOÄ-Nr. 3551Bedingt / alternativDifferenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550. Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild.
GOÄ-Nr. 3501Bedingt / alternativBlutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG). Nur Vorhalteleistung nach M I: in eigener niedergelassener Praxis bzw. unmittelbar beim Patienten innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder Laborarzt. Keine Nr. 3711 zusätzlich.
GOÄ-Nr. 3524KernpositionC-reaktives Protein (CRP). Nur dieselbe M-I-Vorhaltekonstellation innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3741 für dasselbe CRP.
GOÄ-Nr. 3515Bedingt / alternativGlutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST). GOT als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3594.H1 für dieselbe Bestimmung.
GOÄ-Nr. 3516KernpositionGlutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT). GPT als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3595.H1 für dieselbe Bestimmung.
GOÄ-Nr. 3520KernpositionKreatinin. Kreatinin als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; keine zusätzliche Nr. 3585.H1 für dieselbe Bestimmung.
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung. Indizierter visuell abgelesener Urinreagenzträger im M-I-Praxislabor; unabhängig von der Zahl der Testfelder einmal. Keine Nr. 3652 zusätzlich für denselben Test.
GOÄ-Nr. 3531Bedingt / alternativUrinsediment. Nur bei zusätzlicher indizierter mikroskopischer Sedimentuntersuchung im M-I-Praxislabor, nicht zusätzlich Nr. 3532/3651/3653 für dasselbe Sediment.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen..

GOÄ-Nummer 3551: Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550; Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild..

GOÄ-Nummer 3501: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG); Nur Vorhalteleistung nach M I: in eigener niedergelassener Praxis bzw. unmittelbar beim Patienten innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder Laborarzt. Keine Nr. 3711 zusätzlich..

GOÄ-Nummer 3524: C-reaktives Protein (CRP); Nur dieselbe M-I-Vorhaltekonstellation innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3741 für dasselbe CRP..

GOÄ-Nummer 3515: Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST); GOT als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3594.H1 für dieselbe Bestimmung..

GOÄ-Nummer 3516: Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT); GPT als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; kein zusätzlicher Ansatz Nr. 3595.H1 für dieselbe Bestimmung..

GOÄ-Nummer 3520: Kreatinin; Kreatinin als M-I-Vorhalteleistung innerhalb von vier Stunden; keine zusätzliche Nr. 3585.H1 für dieselbe Bestimmung..

GOÄ-Nummer 3511: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung; Indizierter visuell abgelesener Urinreagenzträger im M-I-Praxislabor; unabhängig von der Zahl der Testfelder einmal. Keine Nr. 3652 zusätzlich für denselben Test..

GOÄ-Nummer 3531: Urinsediment; Nur bei zusätzlicher indizierter mikroskopischer Sedimentuntersuchung im M-I-Praxislabor, nicht zusätzlich Nr. 3532/3651/3653 für dasselbe Sediment..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.