Krankengymnastische Teilbehandlung

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

AbrechnungsfallKrankengymnastische Teilbehandlung mit klinischer Kontrolle und bedingter Packungsbehandlung
FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 507
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 530
GOÄ-Abrechnung für Krankengymnastische Teilbehandlung mit klinischer Kontrolle und bedingter Packungsbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verbessert Gelenkbeweglichkeit, Muskelkraft und alltagsrelevante Funktion und beugt entzündungs- beziehungsweise immobilitätsbedingten Fehlstellungen vor. Die Verlaufskontrolle umfasst krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung und Kalt- oder Heißpackungen oder heiße Rolle, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei objektivierbarem rheumatischem Funktionsdefizit mit trainierbarem Ziel; Umfang und Intensität richten sich nach Aktivität, Schmerz, Gelenkschutz und Belastbarkeit. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Krankengymnastische Teilbehandlung mit klinischer Kontrolle und bedingter Packungsbehandlung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen.
GOÄ-Nr. 507KernpositionKrankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) -. Nur tatsächlich erbrachte eigene bzw. zulässig beaufsichtigte physikalische Behandlung; eine Heilmittelverordnung an externe Physiotherapie genügt nicht. Enthaltene Massage oder Übungen nicht nochmals berechnen. Nr. 506/507/510 nicht für dieselben Behandlungsschritte kumulieren.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung. Nur tatsächlich erbrachte, gesonderte Kalt-/Heißpackung oder heiße Rolle mit eigenständigem Behandlungszweck. Bloßes kurzes Auflegen eines einfachen Kühlpacks nicht automatisch als Packungsbehandlung werten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen..

GOÄ-Nummer 507: Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage(n) -; Nur tatsächlich erbrachte eigene bzw. zulässig beaufsichtigte physikalische Behandlung; eine Heilmittelverordnung an externe Physiotherapie genügt nicht. Enthaltene Massage oder Übungen nicht nochmals berechnen. Nr. 506/507/510 nicht für dieselben Behandlungsschritte kumulieren..

GOÄ-Nummer 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung; Nur tatsächlich erbrachte, gesonderte Kalt-/Heißpackung oder heiße Rolle mit eigenständigem Behandlungszweck. Bloßes kurzes Auflegen eines einfachen Kühlpacks nicht automatisch als Packungsbehandlung werten..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.