Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten nach GOÄ abgerechnet?

Breite kardiopulmonale und audiologische Vorsorge bei beruflichen Taucherarbeiten.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht?

Zum Kern gehören Ganzkörperstatus, Lungenfunktion und vollständige Tonschwellenaudiometrie. Belastungsdiagnostik, Augenprüfung, Labor und Bildgebung sind nur bei tatsächlicher Leistung beziehungsweise eigener Indikation ergänzbar.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 8KernpositionNur bei vollständig erhobenem Ganzkörperstatus.
GOÄ-Nr. 605KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 605aKernpositionNur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionNur bei vollständiger Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung.
GOÄ-Nr. 652Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 1200Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer Sehtest genügt nicht.
GOÄ-Nr. 3511Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.
GOÄ-Nr. 250Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich eigener venöser Blutentnahme.
GOÄ-Nr. 3550Bedingte ZusatzpositionNur bei eigener zulässiger Laborleistung.
GOÄ-Nr. 3560Bedingte ZusatzpositionNur bei eigener zulässiger Laborleistung.
GOÄ-Nr. 3585.H1Bedingte ZusatzpositionNur bei eigener zulässiger Laborleistung.
GOÄ-Nr. 3592.H1Bedingte ZusatzpositionNur bei eigener zulässiger Laborleistung.
GOÄ-Nr. 3595.H1Bedingte ZusatzpositionNur bei eigener zulässiger Laborleistung.
GOÄ-Nr. 5135Bedingte ZusatzpositionNur bei eigenständiger rechtfertigender Indikation; keine Routine-Röntgenaufnahme allein wegen Taucherarbeiten.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 8: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erhobenem Ganzkörperstatus.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 605: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 605a: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1403: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständiger Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 652: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1200: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer Sehtest genügt nicht.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3511: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 250: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich eigener venöser Blutentnahme.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3550: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3560: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3585.H1: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3592.H1: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3595.H1: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 5135: Bedingte Zusatzposition

Nur bei eigenständiger rechtfertigender Indikation; keine Routine-Röntgenaufnahme allein wegen Taucherarbeiten.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge von ähnlichen Untersuchungen ab?

Der Artikel behandelt arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten. Die Eignungsbeurteilung für Arbeiten in Überdruck oder Druckluft verfolgt einen anderen Zweck und hat eine eigene Seite.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

Tauchprofil, Druckexposition und Vorsorgeanlass

Ganzkörperstatus und Lungenfunktion

Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung

Einzelindikation für Ergometrie, Labor, Refraktion oder Bildgebung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge aussehen?

Welche Abrechnungsfehler sind bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge typisch?

1.

Fehler 1

Alle optionalen Untersuchungen werden als festes Taucherpaket berechnet.


2.

Fehler 2

Röntgen wird allein aus dem Tauchvorsorgeanlass abgeleitet.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Arbeitsmedizinische Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Zum Kern gehören Ganzkörperstatus, Lungenfunktion und vollständige Tonschwellenaudiometrie. Belastungsdiagnostik, Augenprüfung, Labor und Bildgebung sind nur bei tatsächlicher Leistung beziehungsweise eigener Indikation ergänzbar.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 8, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a und GOÄ-Nr. 1403 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Der Artikel behandelt arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten. Die Eignungsbeurteilung für Arbeiten in Überdruck oder Druckluft verfolgt einen anderen Zweck und hat eine eigene Seite.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.