Wie wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten nach GOÄ abgerechnet?
Breite kardiopulmonale und audiologische Vorsorge bei beruflichen Taucherarbeiten.

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht?
Zum Kern gehören Ganzkörperstatus, Lungenfunktion und vollständige Tonschwellenaudiometrie. Belastungsdiagnostik, Augenprüfung, Labor und Bildgebung sind nur bei tatsächlicher Leistung beziehungsweise eigener Indikation ergänzbar.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Abrechnungsentscheidung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Vollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen. |
| GOÄ-Nr. 8 | Kernposition | Nur bei vollständig erhobenem Ganzkörperstatus. |
| GOÄ-Nr. 605 | Kernposition | Vollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen. |
| GOÄ-Nr. 605a | Kernposition | Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Nur bei vollständiger Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. |
| GOÄ-Nr. 652 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander. |
| GOÄ-Nr. 1200 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer Sehtest genügt nicht. |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei tatsächlich eigener venöser Blutentnahme. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigener zulässiger Laborleistung. |
| GOÄ-Nr. 3560 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigener zulässiger Laborleistung. |
| GOÄ-Nr. 3585.H1 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigener zulässiger Laborleistung. |
| GOÄ-Nr. 3592.H1 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigener zulässiger Laborleistung. |
| GOÄ-Nr. 3595.H1 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigener zulässiger Laborleistung. |
| GOÄ-Nr. 5135 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei eigenständiger rechtfertigender Indikation; keine Routine-Röntgenaufnahme allein wegen Taucherarbeiten. |
Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.
Wann sind die einzelnen Positionen bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge berechnungsfähig?
Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.
GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 8: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständig erhobenem Ganzkörperstatus.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 605: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 605a: Kernposition der Beispielkette
Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1403: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständiger Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 652: Bedingte Zusatzposition
Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1200: Bedingte Zusatzposition
Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer Sehtest genügt nicht.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3511: Bedingte Zusatzposition
Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 250: Bedingte Zusatzposition
Nur bei tatsächlich eigener venöser Blutentnahme.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3550: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3560: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3585.H1: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3592.H1: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3595.H1: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigener zulässiger Laborleistung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 5135: Bedingte Zusatzposition
Nur bei eigenständiger rechtfertigender Indikation; keine Routine-Röntgenaufnahme allein wegen Taucherarbeiten.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
Wie grenzt sich Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge von ähnlichen Untersuchungen ab?
Der Artikel behandelt arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten. Die Eignungsbeurteilung für Arbeiten in Überdruck oder Druckluft verfolgt einen anderen Zweck und hat eine eigene Seite.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Was sollte für Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge dokumentiert werden?
Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.
Tauchprofil, Druckexposition und Vorsorgeanlass
Ganzkörperstatus und Lungenfunktion
Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung
Einzelindikation für Ergometrie, Labor, Refraktion oder Bildgebung
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung
Wie kann ein dokumentierter Fall für Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge aussehen?
Dokumentierter Behandlungsablauf
Bei beruflichen Taucherarbeiten werden Beratung, Ganzkörperstatus, Lungenfunktion und Audiometrie durchgeführt. Eine Thoraxaufnahme erfolgt nicht routinemäßig, sondern nur bei rechtfertigender Indikation.
Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:
Welche Abrechnungsfehler sind bei Taucherarbeiten – arbeitsmedizinische Vorsorge typisch?
1.
Fehler 1
Alle optionalen Untersuchungen werden als festes Taucherpaket berechnet.
2.
Fehler 2
Röntgen wird allein aus dem Tauchvorsorgeanlass abgeleitet.
3.
Fehler 3
Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.
4.
Fehler 4
Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.
Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Kostenlos testenZum Kern gehören Ganzkörperstatus, Lungenfunktion und vollständige Tonschwellenaudiometrie. Belastungsdiagnostik, Augenprüfung, Labor und Bildgebung sind nur bei tatsächlicher Leistung beziehungsweise eigener Indikation ergänzbar.
Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 8, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a und GOÄ-Nr. 1403 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.
Der Artikel behandelt arbeitsmedizinische Vorsorge für Taucherarbeiten. Die Eignungsbeurteilung für Arbeiten in Überdruck oder Druckluft verfolgt einen anderen Zweck und hat eine eigene Seite.
Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
