Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression“.

AbrechnungsfallSpaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression
FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 763
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen lokal zugänglichen venösen Thrombus beziehungsweise entlastet einen thrombosierten Varixknoten, um Schmerz, Stauung und lokale Entzündungsreaktion rasch zu mindern. Der Eingriff umfasst spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch und sonographisch gesichertem, symptomatischem oberflächlichem Thrombus oder geeigneter operativer Thrombektomie; Ausdehnung und Nähe zum tiefen System bestimmen das weitere Vorgehen. Erforderliche Kernleistung: Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Analvenenthrombose, thrombosierte Hämorrhoide Spaltung, thrombosierte Haemorrhoide Spaltung, Thrombusexpression im Mittelpunkt. Anatomische Höhe, Ausdehnung und Operationsverfahren trennen Untersuchung, Ligatur, Sklerosierung und operative Therapie voneinander. Enthaltene Proktoskopien oder methodische Teilschritte dürfen nicht ein zweites Mal berechnet werden.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression“ bildet GOÄ-Nr. 763 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 490 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 763KernpositionSpaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen – gegebenenfalls einschließlich Naht
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Exzision von Hämorrhoidalknoten“ und „Hohe intraanale Exzision bzw. komplexe operative Hämorrhoidenbehandlung, auch mit Analplastik“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

analer oder rektaler Befund, Lage und Ausdehnung, Proktoskopiebefund, Operationsverfahren, Sphinkterbezug und Wundversorgung.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Analvenenthrombose, thrombosierte Hämorrhoide Spaltung, thrombosierte Haemorrhoide Spaltung, Thrombusexpression.

GOÄ-Nr. 763: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression. GOÄ-Nr. 763 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 490 muss zusätzlich gelten: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Eine in der Leistungslegende enthaltene Proktoskopie wird zusätzlich berechnet oder unterschiedliche Hämorrhoidenverfahren werden ohne tatsächliche Kombination addiert.


2.

GOÄ-Nr. 490 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.


3.

„Spaltung einer oberflaechlichen Vene oder eines Hämorrhoidalknotens mit Thrombusexpression“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.