Kongenitale Tränenwegsstenose – Sondierung beim Kleinkind

Augenheilkunde · Tränenwege und Kinderophthalmologie

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichTränenwege und Kinderophthalmologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1294
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1240
GOÄ-Abrechnung für Kongenitale Tränenwegsstenose – Sondierung beim Kleinkind

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft und eröffnet beziehungsweise rekonstruiert den Tränenabfluss, um Epiphora, Sekretstau und wiederkehrende Entzündung zu behandeln. Die Versorgung umfasst sondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern.

Wann ist sie anwendbar?

Bei anhaltendem Tränenträufeln, rezidivierender Dakryozystitis oder gesicherter Stenose; Ort und Ursache der Obstruktion bestimmen Sondierung, Intubation oder Operation. Erforderliche Kernleistung: Sondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1294KernpositionSondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern
GOÄ-Nr. 1240Bedingt / alternativSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte. Nur bei eigenständiger, altersgerecht tatsächlich durchgeführter Spaltlampenuntersuchung in separater Fragestellung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Epiphora bei Tränenwegsstenose – Sondierung/Spülung“ sowie „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1294: Sondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern

Alter

Seite

Sekretion

Sondierungsbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1240 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger, altersgerecht tatsächlich durchgeführter Spaltlampenuntersuchung in separater Fragestellung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.