Welche GOÄ-Ziffern sind für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ in Betracht?
Für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ führt die Kette GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT als Kernposition. GOÄ-Nr. 1298 und GOÄ-Nr. 1293 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ stehen Tränenwegstent, Silikonintubation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT | Kernposition | Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, je Auge |
| GOÄ-Nr. 1298 | Bedingt / alternativ | Nur bei zusätzlich selbständig durchgeführter Spaltung einer Striktur; nicht automatisch Bestandteil jeder Stenteinlage. |
| GOÄ-Nr. 1293 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger Sondierung/Spülung außerhalb des bereits von der Hauptleistung erfassten Inhalts. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, je Auge
Bedingte oder alternative Position
Nur bei zusätzlich selbständig durchgeführter Spaltung einer Striktur; nicht automatisch Bestandteil jeder Stenteinlage.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger Sondierung/Spülung außerhalb des bereits von der Hauptleistung erfassten Inhalts.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Epiphora bei Tränenwegsstenose – Sondierung/Spülung“ sowie „Chronische Tränensackabflussstörung – Dakryozystorhinostomie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tränenwegstent, Silikonintubation
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT: Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, je Auge
Seite
Stenose/Läsion
Stentlage und Fixation
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT (Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, je Auge). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1298 gilt zusätzlich: Nur bei zusätzlich selbständig durchgeführter Spaltung einer Striktur; nicht automatisch Bestandteil jeder Stenteinlage.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei zusätzlich selbständig durchgeführter Spaltung einer Striktur; nicht automatisch Bestandteil jeder Stenteinlage.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Epiphora bei Tränenwegsstenose – Sondierung/Spülung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Tränensackabflussstörung – Dakryozystorhinostomie
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Tränensackerkrankung – Tränensackexstirpation
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Traumatische Tränenröhrchenverletzung – operative Rekonstruktion
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A7018-TRAENENWEG-STENT. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tränenwegsstenose – Einlage eines Silikon-/Plastikröhrchens“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Epiphora bei Tränenwegsstenose – Sondierung/Spülung“ sowie „Chronische Tränensackabflussstörung – Dakryozystorhinostomie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
