Akutbehandlung eines Kleinkindes mit bedingter AU-fremder Bescheinigung

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. K1
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 70
GOÄ-Abrechnung für Akutbehandlung eines Kleinkindes mit bedingter AU-fremder Bescheinigung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt außerhalb planbarer Routine eine zeitgerechte Ersteinschätzung sicher, erkennt Warnzeichen und leitet die erforderliche ambulante oder notfallmäßige Versorgung ein. Die ärztliche Bewertung umfasst zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern vor dem vierten Geburtstag und Beratung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei tatsächlichem akutem Kontakt zum angegebenen Zeitpunkt; Zuschlags- und Besuchsvoraussetzungen, Alter sowie Umfang von Beratung und Untersuchung sind getrennt zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern vor dem vierten Geburtstag und Beratung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. K1KernpositionZuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern vor dem vierten Geburtstag
GOÄ-Nr. 70Bedingt / alternativKurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Tatsächlich ausgestellte eigenständige ärztliche Bescheinigung, z.B. über die Erkrankung des Kindes.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ K1

Kernposition der Kombination

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -.

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung.

GOÄ-Nummer K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern vor dem vierten Geburtstag.

GOÄ-Nummer 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Tatsächlich ausgestellte eigenständige ärztliche Bescheinigung, z.B. über die Erkrankung des Kindes..

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.