Akute Gastroenteritis mit Exsikkose und länger dauernder Infusion
Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Gleicht bei akuter Gastroenteritis einen klinisch relevanten Flüssigkeits- und Elektrolytverlust aus und überwacht, ob eine ambulante Behandlung sicher bleibt. Die Behandlung umfasst infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer.
Wann ist sie anwendbar?
Bei Dehydratationszeichen oder unzureichender oraler Zufuhr; Kreislauf, Urinmenge, Elektrolytrisiko und Warnzeichen für stationäre Behandlung sind zu beurteilen. Erforderliche Kernleistung: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: nicht neben Nr. 271 oder Nrn. 273–276.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 7 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich. |
| GOÄ-Nr. 272 | Kernposition | Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer. Nur einmal je Gefäßzugang, insgesamt höchstens zweimal am Tag bei gesonderten Punktionen verschiedener Blutgefäße; nicht neben Nr. 271 oder Nrn. 273–276. |
| GOÄ-Nr. 3557 | Bedingt / alternativ | Kalium. Indizierte und tatsächlich erbrachte Kaliumbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund. |
| GOÄ-Nr. 3558 | Bedingt / alternativ | Natrium. Indizierte Natriumbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund. |
| GOÄ-Nr. 3585.H1 | Bedingt / alternativ | Kreatinin. Indizierte Kreatininbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund. Höchstwertgruppe laut Ziffernsuffix beachten; Kennzeichnung gehört zur Rechnungsziffer. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist. Nur bei separater venöser Blutentnahme; nicht aus einer bereits für die Infusion liegenden Kanüle zusätzlich berechnen. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..
GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..
GOÄ-Nummer 272: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer; Nur einmal je Gefäßzugang, insgesamt höchstens zweimal am Tag bei gesonderten Punktionen verschiedener Blutgefäße; nicht neben Nr. 271 oder Nrn. 273–276.; Zeitbezug: mehr als 30 Minuten.
GOÄ-Nummer 3557: Kalium; Indizierte und tatsächlich erbrachte Kaliumbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund..
GOÄ-Nummer 3558: Natrium; Indizierte Natriumbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund..
GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Indizierte Kreatininbestimmung als eigene Laborleistung. Nur als eigene abrechenbare Laborleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ; ggf. zulässige M-II-Laborgemeinschaft. Kein bloß durchgereichter Fremdlaborbefund. Höchstwertgruppe laut Ziffernsuffix beachten; Kennzeichnung gehört zur Rechnungsziffer..
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist. Nur bei separater venöser Blutentnahme; nicht aus einer bereits für die Infusion liegenden Kanüle zusätzlich berechnen..
GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
