Akute bronchiale Obstruktion mit therapeutischer Inhalation

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 608
GOÄ-Abrechnung für Akute bronchiale Obstruktion mit therapeutischer Inhalation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Appliziert bronchienerweiternde beziehungsweise entzündungshemmende Wirkstoffe inhalativ und kontrolliert, ob Atemnot, Obstruktion und Oxygenierung ausreichend ansprechen. Die Bildgebung umfasst inhalationstherapie und Pulsoxymetrie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch relevanter akuter Obstruktion nach Schweregradeinschätzung; fehlendes Ansprechen, Erschöpfung oder Hypoxämie erfordern unverzügliche Eskalation. Erforderliche Kernleistungen: Inhalationstherapie und Pulsoxymetrie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Therapeutische Inhalation, keine bloße Applikation innerhalb eines Tests nach Nr. 609.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. 500KernpositionInhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
GOÄ-Nr. 602KernpositionOxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -
GOÄ-Nr. 608Bedingt / alternativRuhespirographische Teiluntersuchung (z.B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt. Eigenständige dokumentierte ruhespirographische Teiluntersuchung; kein Ersatz für bloße Beobachtung der Atmung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..

GOÄ-Nummer 500: Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -.

GOÄ-Nummer 602: Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) -gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -.

GOÄ-Nummer 608: Ruhespirographische Teiluntersuchung (z.B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt; Eigenständige dokumentierte ruhespirographische Teiluntersuchung; kein Ersatz für bloße Beobachtung der Atmung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.