Welche GOÄ-Ziffern sind für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichInfektiologie und Atemwege
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 7
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ in Betracht?

Für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 7 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 610, GOÄ-Nr. 612 und GOÄ-Nr. 500 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ stehen Bodyplethysmographie, Asthma, Lungenvolumen, Atemwegswiderstand, Provokation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBehandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 7KernpositionNicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativNur bei eigenständiger Messung.
GOÄ-Nr. 610Bedingt / alternativNur bei vollständiger Durchführung und Auswertung.
GOÄ-Nr. 612Bedingt / alternativNur bei vollständigem Prä-/Post-Test; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten.
GOÄ-Nr. 500Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher therapeutischer Inhalation; diagnostische Applikation und Zielleistung abgrenzen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ 7

Kernposition der Kombination

Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.

GOÄ 602

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger Messung.

GOÄ 610

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Durchführung und Auswertung.

Abrechnungsalternative: bodypleth_path
GOÄ 612

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständigem Prä-/Post-Test; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten.

Abrechnungsalternative: bodypleth_path
GOÄ 500

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher therapeutischer Inhalation; diagnostische Applikation und Zielleistung abgrenzen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation
Thoraxstatus
Messkurven und Qualitätskriterien
Lungenvolumina/Widerstände
Pharmakon
Interpretation

Wie grenzt sich „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Obstruktive Atemwegserkrankung – Atemwegswiderstand vor und nach Pharmakon bei nicht zuverlässig spirometriefähigem Kind“ sowie „Asthma bronchiale – vollständiger Thoraxstatus, Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve und Reversibilitätstest“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Bodyplethysmographie, Asthma, Lungenvolumen, Atemwegswiderstand

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ-Nr. 7: Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.

Indikation

Thoraxstatus

Messkurven und Qualitätskriterien

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (Behandlungsfallbegrenzung beachten); GOÄ-Nr. 7 (Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 602 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständiger Messung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 602 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger Messung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 7 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 610, GOÄ-Nr. 612 und GOÄ-Nr. 500 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 7. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Komplexe Asthmadiagnostik – Bodyplethysmographie vor oder nach medikamentöser Provokation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Obstruktive Atemwegserkrankung – Atemwegswiderstand vor und nach Pharmakon bei nicht zuverlässig spirometriefähigem Kind“ sowie „Asthma bronchiale – vollständiger Thoraxstatus, Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve und Reversibilitätstest“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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