Bronchiolitis oder akute obstruktive Bronchitis beim Kleinkind

Kinder- und Jugendmedizin · Infektiologie und Atemwege

AbrechnungsfallBronchiolitis oder akute obstruktive Bronchitis beim Kleinkind – Thoraxstatus, Inhalation und Verlaufskontrolle
FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichInfektiologie und Atemwege
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 500, GOÄ-Nr. 250A und GOÄ-Nr. 3524
GOÄ-Abrechnung für Bronchiolitis oder akute obstruktive Bronchitis beim Kleinkind – Thoraxstatus, Inhalation und Verlaufskontrolle

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt bei kindlicher Atemwegsobstruktion Atemarbeit und Oxygenierung, behandelt akut inhalativ beziehungsweise medikamentös und erkennt stationäre Warnzeichen. Die Verlaufskontrolle umfasst kleinkinderzuschlag und Pulsoxymetrie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Stridor, Giemen, Einziehungen, Tachypnoe oder Trinkschwäche; Alter, Sättigung, Erschöpfung und Ansprechen auf Therapie bestimmen Beobachtung und Eskalation. Erforderliche Kernleistungen: Kleinkinderzuschlag und Pulsoxymetrie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Eigenständige apparative Messung mit Wert und Kontext.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung. Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige Untersuchung aller Brustorgane. Nur bei vollständiger Auskultation/Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. K1KernpositionKleinkinderzuschlag. Nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, unmittelbar zu Nr. 7 und einfacher Satz.
GOÄ-Nr. 602KernpositionPulsoxymetrie. Eigenständige apparative Messung mit Wert und Kontext.
GOÄ-Nr. 500Bedingt / alternativInhalationsbehandlung. Nur bei tatsächlich in der Praxis durchgeführter Inhalation.
GOÄ-Nr. 250ABedingt / alternativKapillarblutentnahme. Nur bei medizinischer Indikation und tatsächlicher Entnahme.
GOÄ-Nr. 3524Bedingt / alternativCRP. Nur bei diagnostischer Fragestellung und tatsächlicher Bestimmung. Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ K1

Kernposition der Kombination

Erforderlicher Zusammenhang: 7

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Akute oder rezidivierende Otitis media beim Kleinkind – HNO-Status, Tympanometrie und Entzündungsdiagnostik“ sowie „Obstruktive Atemwegserkrankung – Atemwegswiderstand vor und nach Pharmakon bei nicht zuverlässig spirometriefähigem Kind“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ-Nr. 7: Nur bei vollständiger Auskultation/Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.

GOÄ-Nr. K1: Nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, unmittelbar zu Nr. 7 und einfacher Satz.

Atemfrequenz und Einziehungen

vollständiger Thoraxbefund

Sättigung vor/nach Behandlung

Medikament/Dosis der Inhalation

Eskalationskriterien

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 500 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich in der Praxis durchgeführter Inhalation.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.