Welche GOÄ-Ziffern sind für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie – Notfall
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1435
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ in Betracht?

Für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1435 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483 und GOÄ-Nr. 250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ stehen Nasenbluten, Epistaxis, Tamponade, Kauterisation, Blutstillung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionGezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1435KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ 1418

Bedingte oder alternative Position

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 483

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.

GOÄ 1435

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.

GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Blutungsseite/-quelle
Kreislaufstatus
Methode der Blutstillung
Tamponadeart
Medikation/Antikoagulation

Wie grenzt sich „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“ sowie „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nasenbluten, Epistaxis, Tamponade, Kauterisation

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1435: Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.

Blutungsseite/-quelle

Kreislaufstatus

Methode der Blutstillung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8); GOÄ-Nr. 1435 (Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1435 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483 und GOÄ-Nr. 250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1435. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“ sowie „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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