Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade

HNO-Heilkunde · Rhinologie – Notfall

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie – Notfall
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1435
GOÄ-Abrechnung für Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stillt eine akute Nasenblutung nach Lokalisierung der Blutungsseite durch gezielte Ätzung beziehungsweise geeignete Tamponade und kontrolliert den sicheren Blutungsstillstand. Die Versorgung umfasst blutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung beziehungsweise Tamponade.

Wann ist sie anwendbar?

Bei fortbestehender Blutung, die durch einfache Kompression nicht endet; Kreislauf, Blutdruck, Blutungsquelle, Antikoagulation und hintere Blutung müssen beurteilt, verwendete Blutstillungsmethode und Nachkontrolle dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistung: Blutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung beziehungsweise Tamponade; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativLokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1435KernpositionBlutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung und/oder Tamponade. Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“ sowie „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1435: Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.

Blutungsseite/-quelle

Kreislaufstatus

Methode der Blutstillung

Tamponadeart

Medikation/Antikoagulation

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.