Akute Epistaxis – Blutstillung durch Ätzung und/oder Tamponade
HNO-Heilkunde · Rhinologie – Notfall

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stillt eine akute Nasenblutung nach Lokalisierung der Blutungsseite durch gezielte Ätzung beziehungsweise geeignete Tamponade und kontrolliert den sicheren Blutungsstillstand. Die Versorgung umfasst blutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung beziehungsweise Tamponade.
Wann ist sie anwendbar?
Bei fortbestehender Blutung, die durch einfache Kompression nicht endet; Kreislauf, Blutdruck, Blutungsquelle, Antikoagulation und hintere Blutung müssen beurteilt, verwendete Blutstillungsmethode und Nachkontrolle dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistung: Blutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung beziehungsweise Tamponade; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1435 | Kernposition | Blutstillung bei Nasenbluten durch Ätzung und/oder Tamponade. Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Venöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“ sowie „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1435: Nur bei tatsächlich durchgeführter Blutstillung; die zur Blutstillung verwendete Tamponade oder Ätzung ist Leistungsinhalt. Nrn. 1425/1426 nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt ansetzen; intraoperative Blutstillung ist regelmäßig Bestandteil der Operation.
Blutungsseite/-quelle
Kreislaufstatus
Methode der Blutstillung
Tamponadeart
Medikation/Antikoagulation
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
