Welche GOÄ-Ziffern sind für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kardiologie für das Thema „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“.

FachgruppeKardiologie
ThemenbereichKoronare Herzkrankheit und Ischämiediagnostik
KernpositionenGOÄ-Nr. 360 und GOÄ-Nr. A649
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ in Betracht?

Für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ führt die Kette GOÄ-Nr. 360 und GOÄ-Nr. A649 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5324, GOÄ-Nr. 5325 und GOÄ-Nr. 5326 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ stehen FFR, iFR, iwFR, Herzkatheter, Koronarstenose, Druckdraht. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Ruhe- oder Belastungssituation, Ableitungs- und Aufzeichnungsumfang, Messdauer, Auswertung sowie alternative invasive oder nichtinvasive Verfahren maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativEigenständige Beratung außerhalb der im Eingriff enthaltenen Aufklärung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativEigenständige vollständige klinische Untersuchung.
GOÄ-Nr. 360KernpositionHerzkathetereinbringung und Kontrastmittelgabe zur selektiven Koronarangiographie; je Sitzung einmal.
GOÄ-Nr. 5324Bedingt / alternativSelektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses, eine Serie.
GOÄ-Nr. 5325Bedingt / alternativSelektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse, eine Serie.
GOÄ-Nr. 5326Bedingt / alternativZweite bis fünfte Serie im Anschluss an Nr. 5324 oder 5325, je tatsächlich durch Kontrastmittelgabe definierter Serie.
GOÄ-Nr. A649KernpositionDruckmessung zur FFR und/oder iFR; maximal je einmal für RCA, LAD/ggf. Hauptstamm und RCX/ggf. Hauptstamm.
GOÄ-Nr. 253Bedingt / alternativIntravenöse Arzneimittelinjektion zur Flussreserve tatsächlich durchgeführt und nicht Bestandteil einer anderen Leistung.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt; Laborleistungen nur bei eigener zulässiger Leistungserbringung zusätzlich.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativNur bei eigenständigem ausführlichem Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; ein technischer Kurzbefund genügt nicht.
GOÄ-Nr. 60Bedingt / alternativTatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt, auch telefonisch; Inhalt und Gesprächspartner dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Eigenständige Beratung außerhalb der im Eingriff enthaltenen Aufklärung.

GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Eigenständige vollständige klinische Untersuchung.

GOÄ 360

Kernposition der Kombination

Herzkathetereinbringung und Kontrastmittelgabe zur selektiven Koronarangiographie; je Sitzung einmal.

GOÄ 5324

Bedingte oder alternative Position

Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses, eine Serie.

Abrechnungsalternative: coronary_angiography_scope
GOÄ 5325

Bedingte oder alternative Position

Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse, eine Serie.

Abrechnungsalternative: coronary_angiography_scope
GOÄ 5326

Bedingte oder alternative Position

Zweite bis fünfte Serie im Anschluss an Nr. 5324 oder 5325, je tatsächlich durch Kontrastmittelgabe definierter Serie.

Wiederholung:
Min: 1
Max: 4
GOÄ A649

Kernposition der Kombination

Druckmessung zur FFR und/oder iFR; maximal je einmal für RCA, LAD/ggf. Hauptstamm und RCX/ggf. Hauptstamm.

Analog bewertet zu: 649
Wiederholung:
Max: 3
GOÄ 253

Bedingte oder alternative Position

Intravenöse Arzneimittelinjektion zur Flussreserve tatsächlich durchgeführt und nicht Bestandteil einer anderen Leistung.

GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Venöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt; Laborleistungen nur bei eigener zulässiger Leistungserbringung zusätzlich.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem ausführlichem Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; ein technischer Kurzbefund genügt nicht.

GOÄ 60

Bedingte oder alternative Position

Tatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt, auch telefonisch; Inhalt und Gesprächspartner dokumentieren.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 360 ist neben Nrn. 626 oder 627 nicht berechnungsfähig.
Nr. 5324 und Nr. 5325 sind Alternativen.
A649 maximal je einmal für RCA, LAD/gegebenenfalls Hauptstamm und RCX/gegebenenfalls Hauptstamm, insgesamt höchstens dreimal je Herzkatheteruntersuchung.
Eine medikamentöse Applikation zur Bestimmung der koronaren Flussreserve kann bei eigenständiger Leistung zusätzlich berechnungsfähig sein.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Katheterzugang und selektive Koronarangiographie
Anzahl und Definition der Serien nach Kontrastmittelgaben
Gefäßsegment und Druckkurven
FFR-/iFR-Messwerte und Protokoll
gegebenenfalls Hyperämie und Medikament
therapeutische Konsequenz

Erforderliche Leistungsgruppen

Id: coronary_angiography_scope
Members:
5324
5325
Min: 1
Höchstzahl pro Sitzung: 1
Condition: Nr. 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig; Umfang der tatsächlichen selektiven Koronarangiographie wählen.

Wie grenzt sich „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nachsorge nach koronarer Bypassoperation“ sowie „Nachsorge nach PCI oder Koronarstent“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: FFR, iFR, iwFR, Herzkatheter

Indikation, Ruhe- oder Belastungsprotokoll, Ableitungen beziehungsweise Messdauer, Befund und ärztliche Auswertung

GOÄ-Nr. 360: Herzkathetereinbringung und Kontrastmittelgabe zur selektiven Koronarangiographie; je Sitzung einmal.

GOÄ-Nr. A649: Druckmessung zur FFR und/oder iFR; maximal je einmal für RCA, LAD/ggf. Hauptstamm und RCX/ggf. Hauptstamm.

Katheterzugang und selektive Koronarangiographie

Anzahl und Definition der Serien nach Kontrastmittelgaben

Gefäßsegment und Druckkurven

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 360 (Herzkathetereinbringung und Kontrastmittelgabe zur selektiven Koronarangiographie; je Sitzung einmal); GOÄ-Nr. A649 (Druckmessung zur FFR und/oder iFR; maximal je einmal für RCA, LAD/ggf. Hauptstamm und RCX/ggf. Hauptstamm). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Eigenständige Beratung außerhalb der im Eingriff enthaltenen Aufklärung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ruhe-, Belastungs- und Langzeitverfahren sowie ihre Auswertungen sind nur entsprechend dem tatsächlich eingesetzten Verfahren kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung außerhalb der im Eingriff enthaltenen Aufklärung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ führt die Kette GOÄ-Nr. 360 und GOÄ-Nr. A649 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5324, GOÄ-Nr. 5325 und GOÄ-Nr. 5326 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 360 und GOÄ-Nr. A649. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Invasive Koronarangiographie mit FFR/iFR“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nachsorge nach koronarer Bypassoperation“ sowie „Nachsorge nach PCI oder Koronarstent“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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