Welche GOÄ-Ziffern sind für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichDiagnostik und Onkologie
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ in Betracht?

Für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 3531, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ stehen Hämaturie, Blut im Urin, Mikrohämaturie, Makrohämaturie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 3511KernpositionUrinteststreifen
GOÄ-Nr. 3531Bedingt / alternativMikroskopisches Urinsediment
GOÄ-Nr. 410KernpositionUntersuchtes Organ angeben.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativJe weiteres Organ, höchstens dreimal; nur nach Nr. 410.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativNur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 3511

Kernposition der Kombination

Urinteststreifen

GOÄ 3531

Bedingte oder alternative Position

Mikroskopisches Urinsediment

GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Untersuchtes Organ angeben.

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Je weiteres Organ, höchstens dreimal; nur nach Nr. 410.

Erforderlicher Zusammenhang: 410
GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

GOÄ 3550

Bedingte oder alternative Position

Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“?

Hinweise zur Kombination

Eine erforderliche Zystoskopie ist als eigenständige endoskopische Behandlungsphase zu erfassen und nicht automatisch Bestandteil dieses Erstkontakts.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Art und Dauer der Hämaturie
Risikofaktoren/Antikoagulation
Urin- und Sonographiebefund
Indikation und Befund der Zystoskopie
Weiterer Abklärungsplan

Wie grenzt sich „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Diagnostische Zystoskopie beziehungsweise Blasenkarzinom-Nachsorge“ sowie „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hämaturie, Blut im Urin, Mikrohämaturie, Makrohämaturie

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung

GOÄ-Nr. 3511: Urinteststreifen

GOÄ-Nr. 410: Untersuchtes Organ angeben.

Art und Dauer der Hämaturie

Risikofaktoren/Antikoagulation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung); GOÄ-Nr. 3511 (Urinteststreifen); GOÄ-Nr. 410 (Untersuchtes Organ angeben). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3531 gilt zusätzlich: Mikroskopisches Urinsediment.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3531 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Mikroskopisches Urinsediment


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 3531, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hämaturie – initiale klinische, urinanalytische und sonographische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Diagnostische Zystoskopie beziehungsweise Blasenkarzinom-Nachsorge“ sowie „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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