Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle

Dermatologie · Allergologie und Urtikaria

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichAllergologie und Urtikaria
KernpositionenGOÄ-Nr. 263
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75
PrüfungManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verändert durch wiederholte kontrollierte Allergenexposition die überschießende Immunantwort und soll Beschwerden sowie Medikamentenbedarf langfristig verringern. Die Verlaufskontrolle umfasst subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch relevanter IgE-vermittelter Allergie mit gesichertem Zusammenhang zwischen Sensibilisierung und Beschwerden, wenn Karenz und symptomatische Therapie nicht ausreichen. Erforderliche Kernleistung: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger symptombezogener Untersuchung vor der Injektion; nicht automatisch in jeder Hyposensibilisierungssitzung.
GOÄ-Nr. 263KernpositionSubkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung. Hyposensibilisierung je Sitzung.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativOxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung. Pulsoxymetrie bei eigenständiger medizinischer Indikation.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativUmfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie. Eigenständiger ausführlicher Verlaufsbericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Erforderliche Nachbeobachtung am Test-/Impftag ist in der Leistung enthalten und nicht separat berechnungsfähig.
Die routinemäßige Sicherheitskontrolle und Nachbeobachtung allein rechtfertigen nicht automatisch Nr. 5 oder eine zusätzliche Überwachungsleistung.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ sowie „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 263: Hyposensibilisierung je Sitzung.

Allergenpräparat, Konzentration und Dosis

Vorbefund/Kontraindikationen

Applikation

Nachbeobachtung und Reaktion

Dosisplan

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.