Welche GOÄ-Ziffern sind für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“.

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichAllergologie und Urtikaria
KernpositionenGOÄ-Nr. 263
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ in Betracht?

Für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 263 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ stehen Hyposensibilisierung, spezifische Immuntherapie, SCIT, Allergeninjektion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativEigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei eigenständiger symptombezogener Untersuchung vor der Injektion; nicht automatisch in jeder Hyposensibilisierungssitzung.
GOÄ-Nr. 263KernpositionHyposensibilisierung je Sitzung.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativPulsoxymetrie bei eigenständiger medizinischer Indikation.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Verlaufsbericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger symptombezogener Untersuchung vor der Injektion; nicht automatisch in jeder Hyposensibilisierungssitzung.

GOÄ 263

Kernposition der Kombination

Hyposensibilisierung je Sitzung.

GOÄ 602

Bedingte oder alternative Position

Pulsoxymetrie bei eigenständiger medizinischer Indikation.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Verlaufsbericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“?

Hinweise zur Kombination

Erforderliche Nachbeobachtung am Test-/Impftag ist in der Leistung enthalten und nicht separat berechnungsfähig.
Die routinemäßige Sicherheitskontrolle und Nachbeobachtung allein rechtfertigen nicht automatisch Nr. 5 oder eine zusätzliche Überwachungsleistung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Allergenpräparat, Konzentration und Dosis
Vorbefund/Kontraindikationen
Applikation
Nachbeobachtung und Reaktion
Dosisplan

Wie grenzt sich „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ sowie „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hyposensibilisierung, spezifische Immuntherapie, SCIT, Allergeninjektion

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 263: Hyposensibilisierung je Sitzung.

Allergenpräparat, Konzentration und Dosis

Vorbefund/Kontraindikationen

Applikation

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 263 (Hyposensibilisierung je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Dermatologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Dermatologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 263 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 263. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ sowie „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.