Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle
Dermatologie · Allergologie und Urtikaria

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verändert durch wiederholte kontrollierte Allergenexposition die überschießende Immunantwort und soll Beschwerden sowie Medikamentenbedarf langfristig verringern. Die Verlaufskontrolle umfasst subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch relevanter IgE-vermittelter Allergie mit gesichertem Zusammenhang zwischen Sensibilisierung und Beschwerden, wenn Karenz und symptomatische Therapie nicht ausreichen. Erforderliche Kernleistung: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger symptombezogener Untersuchung vor der Injektion; nicht automatisch in jeder Hyposensibilisierungssitzung. |
| GOÄ-Nr. 263 | Kernposition | Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung. Hyposensibilisierung je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 602 | Bedingt / alternativ | Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung. Pulsoxymetrie bei eigenständiger medizinischer Indikation. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Umfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie. Eigenständiger ausführlicher Verlaufsbericht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ sowie „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang
GOÄ-Nr. 263: Hyposensibilisierung je Sitzung.
Allergenpräparat, Konzentration und Dosis
Vorbefund/Kontraindikationen
Applikation
Nachbeobachtung und Reaktion
Dosisplan
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung, im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
