Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung

Dermatologie · Allergologie und Urtikaria

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichAllergologie und Urtikaria
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
PrüfungManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft unter kontrollierten Bedingungen, ob ein verdächtiges Allergen beziehungsweise Medikament klinisch relevante Symptome auslöst, wenn Anamnese und Sensibilisierungstests nicht genügen. Die Verlaufskontrolle umfasst nasaler Provokationstest (ggf. beidseitig) mit 3x Registrierung zur Allergenidentifizierung mittels.

Wann ist sie anwendbar?

Nur bei klarer Fragestellung, standardisiertem Ablauf und vorhandener Notfallbereitschaft; Kontraindikationen, abgesetzte Einflussmedikation und Beobachtungszeit sind zu beachten. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Nasaler Provokationstest (ggf. beidseitig) mit 3x Registrierung zur Allergenidentifizierung mittels.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 393Bedingt / alternativBeidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test. Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.
GOÄ-Nr. 395Bedingt / alternativNasaler Provokationstest (ggf. beidseitig) mit 3x Registrierung zur Allergenidentifizierung mittels Einzel- oder Gruppenextrakt pro Test. Nasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativOxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung. Pulsoxymetrie nur bei eigenständiger medizinischer Indikation/Überwachung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativUmfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie. Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 393

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: provocation
Wiederholung:
Min: 1
GOÄ 395

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: provocation
Wiederholung:
Min: 1

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 394 und Nr. 396 sind Höchstwerte/Deckelungsregeln und werden deshalb nicht als Leistungspositionen geführt.

Abrechnungsgrenzen

Nr: 394
Konkreter Leistungsinhalt: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
Condition: Höchstwert zu Nr. 393 je Tag; nicht als zusätzliche Leistung missverstehen.
Leistungsrolle: billing_limit
Nr: 396
Konkreter Leistungsinhalt: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
Condition: Höchstwert zu Nr. 395 je Tag; nicht zusätzlich als Leistung summieren.
Leistungsrolle: billing_limit

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“ sowie „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

Testallergen

Ausgangsbefund

Provokationsschritte

apparative Messungen

Reaktion und Abbruchkriterien

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 393 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.


2.

Die für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.