Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“.

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichAllergologie und Urtikaria
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ in Betracht?

Für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ stehen nasaler Provokationstest, konjunktivaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 393Bedingt / alternativBeidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.
GOÄ-Nr. 395Bedingt / alternativNasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativPulsoxymetrie nur bei eigenständiger medizinischer Indikation/Überwachung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 393

Bedingte oder alternative Position

Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.

Wiederholung:
Min: 1
Abrechnungsalternative: provocation
GOÄ 395

Bedingte oder alternative Position

Nasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung.

Wiederholung:
Min: 1
Abrechnungsalternative: provocation
GOÄ 602

Bedingte oder alternative Position

Pulsoxymetrie nur bei eigenständiger medizinischer Indikation/Überwachung.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 394 und Nr. 396 sind Höchstwerte/Deckelungsregeln und werden deshalb nicht als Leistungspositionen geführt.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Testallergen
Ausgangsbefund
Provokationsschritte
apparative Messungen
Reaktion und Abbruchkriterien

Abrechnungsgrenzen

Nr: 394
Konkreter Leistungsinhalt: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
Condition: Höchstwert zu Nr. 393 je Tag; nicht als zusätzliche Leistung missverstehen.
Leistungsrolle: billing_limit
Nr: 396
Konkreter Leistungsinhalt: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
Condition: Höchstwert zu Nr. 395 je Tag; nicht zusätzlich als Leistung summieren.
Leistungsrolle: billing_limit

Wie grenzt sich „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“ sowie „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: nasaler Provokationstest, konjunktivaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

Testallergen

Ausgangsbefund

Provokationsschritte

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 393 gilt zusätzlich: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 393 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“ sowie „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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