Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ in Betracht?
Für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395, GOÄ-Nr. 602 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ stehen nasaler Provokationstest, konjunktivaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 393 | Bedingt / alternativ | Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung. |
| GOÄ-Nr. 395 | Bedingt / alternativ | Nasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung. |
| GOÄ-Nr. 602 | Bedingt / alternativ | Pulsoxymetrie nur bei eigenständiger medizinischer Indikation/Überwachung. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Eigenständiger ausführlicher Bericht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Kernposition der Kombination
Symptombezogene Untersuchung
Bedingte oder alternative Position
Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.
Bedingte oder alternative Position
Nasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung.
Bedingte oder alternative Position
Pulsoxymetrie nur bei eigenständiger medizinischer Indikation/Überwachung.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständiger ausführlicher Bericht.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Abrechnungsgrenzen
Wie grenzt sich „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“ sowie „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: nasaler Provokationstest, konjunktivaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie
Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5
Testallergen
Ausgangsbefund
Provokationsschritte
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 393 gilt zusätzlich: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 393 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Mehrfachregistrierung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Dermatologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung
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Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle
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Atopische Erkrankung mit Pricktest und spezifischer IgE-Diagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasale oder konjunktivale Allergieprovokation mit apparativer Verlaufsregistrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Orale Nahrungsmittel- oder Medikamentenprovokation mit Überwachung“ sowie „Allergenspezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung mit klinischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
