Infizierte bzw. sekundär heilende Wunde

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

AbrechnungsfallInfizierte bzw. sekundär heilende Wunde mit Wundbehandlung, Verband und bedingtem Entzündungslabor
FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Infizierte bzw. sekundär heilende Wunde mit Wundbehandlung, Verband und bedingtem Entzündungslabor

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt eine chronische, infizierte oder sekundär heilende Wunde durch stadiengerechte Reinigung, Entfernung heilungshemmenden Gewebes und einen an Exsudat sowie Wundgrund angepassten Verband. Die Behandlung umfasst behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist und Verband.

Wann ist sie anwendbar?

Bei verzögerter Heilung, Belag, Nekrose, Infektionszeichen oder chronischem Gewebedefekt; Ursache, Perfusion, Druckbelastung, Stoffwechsellage und Zeichen einer tiefen Infektion müssen parallel beurteilt werden. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Infizierte bzw. sekundär heilende Wunde mit Wundbehandlung, Verband und bedingtem Entzündungslabor.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht zusätzlich zu Nrn. 6, 7 oder 8 für denselben Kontakt.
GOÄ-Nr. 2006KernpositionBehandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde -
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativVerband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -. Nur wenn zusätzlich ein eigenständiger Wundverband angelegt wurde; neben Nr. 2006 nach BÄK grundsätzlich berechenbar, anders als bei Nrn. 2000–2005.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist.
GOÄ-Nr. 3524Bedingt / alternativC-reaktives Protein (CRP). Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht zusätzlich zu Nrn. 6, 7 oder 8 für denselben Kontakt..

GOÄ-Nummer 2006: Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde -.

GOÄ-Nummer 200: Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -; Nur wenn zusätzlich ein eigenständiger Wundverband angelegt wurde; neben Nr. 2006 nach BÄK grundsätzlich berechenbar, anders als bei Nrn. 2000–2005..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist..

GOÄ-Nummer 3524: C-reaktives Protein (CRP); Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.