Welche GOÄ-Ziffern sind für „Lymphographie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Lymphographie“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichAngiographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5338
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5339 und GOÄ-Nr. 365
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Lymphographie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Lymphographie“ in Betracht?

Für „Lymphographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5338 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5339 und GOÄ-Nr. 365 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Lymphographie“ stehen Lymphographie, Lymphgefäße, Lymphabfluss. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5338KernpositionJe tatsächlich untersuchter Extremität; nach den Allgemeinen Bestimmungen jedoch je Sitzung nur einmal abrechenbar.
GOÄ-Nr. 5339Bedingt / alternativNur für tatsächlich erforderliche ergänzende Projektionen im Anschluss an Nr. 5338; insgesamt höchstens einmal abrechenbar.
GOÄ-Nr. 365Bedingt / alternativNur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Lymphographie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5338

Kernposition der Kombination

Je tatsächlich untersuchter Extremität; nach den Allgemeinen Bestimmungen jedoch je Sitzung nur einmal abrechenbar.

Höchstzahl: 4
GOÄ 5339

Bedingte oder alternative Position

Nur für tatsächlich erforderliche ergänzende Projektionen im Anschluss an Nr. 5338; insgesamt höchstens einmal abrechenbar.

Höchstzahl: 1
GOÄ 365

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.

Höchstzahl: 4

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Lymphographie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Extremität(en)
Zugangsweg
Kontrastmittel
Lymphabfluss

Wie grenzt sich „Lymphographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Lymphographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Großformatige Becken-/Beinangiographie“ sowie „Phlebographie einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Lymphographie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Lymphographie, Lymphgefäße, Lymphabfluss

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5338: Röntgenologische Lymphographie je Extremität

Extremität(en)

Zugangsweg

Kontrastmittel

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Lymphographie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Lymphographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5338 (Röntgenologische Lymphographie je Extremität). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5339 gilt zusätzlich: Ergänzende Projektion(en) im Anschluss an Nr. 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Lymphographie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5339 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Ergänzende Projektion(en) im Anschluss an Nr. 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Lymphographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Großformatige Becken-/Beinangiographie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Phlebographie einer Extremität

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Phlebographie von Thorax oder Abdomen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Serienangiographie einer Extremität

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Lymphographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5338 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5339 und GOÄ-Nr. 365 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5338. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Lymphographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Großformatige Becken-/Beinangiographie“ sowie „Phlebographie einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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