Lymphographie

Radiologie · Angiographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichAngiographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5338
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5339, GOÄ-Nr. 365, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Lymphographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Verlauf, Durchgängigkeit und Leckagen von Lymphbahnen kontrastgestützt dar und lokalisiert damit eine behandlungsrelevante Abflussstörung. Die Bildgebung umfasst röntgenologische Lymphographie je Extremität und Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gezielter lymphatischer Fragestellung, wenn weniger invasive Diagnostik nicht genügt und das Ergebnis eine Intervention oder Operationsplanung beeinflusst. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Lymphographie. Grenze: Je tatsächlich untersuchter Extremität; nach den Allgemeinen Bestimmungen jedoch je Sitzung nur einmal abrechenbar.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5338KernpositionRöntgenologische Lymphographie je Extremität. Je tatsächlich untersuchter Extremität; nach den Allgemeinen Bestimmungen jedoch je Sitzung nur einmal abrechenbar.
GOÄ-Nr. 5339Bedingt / alternativErgänzende Projektion(en) im Anschluss an Nr. 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt. Nur für tatsächlich erforderliche ergänzende Projektionen im Anschluss an Nr. 5338; insgesamt höchstens einmal abrechenbar.
GOÄ-Nr. 365Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5338

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 4
GOÄ 5339

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 1
GOÄ 365

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 4

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Großformatige Becken-/Beinangiographie“ sowie „Phlebographie einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5338: Röntgenologische Lymphographie je Extremität

Extremität(en)

Zugangsweg

Kontrastmittel

Lymphabfluss

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5339 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Ergänzende Projektion(en) im Anschluss an Nr. 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.