Welche GOÄ-Ziffern sind für „Phlebographie einer Extremität“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Phlebographie einer Extremität“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichAngiographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5330
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5331 und GOÄ-Nr. 5335
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Phlebographie einer Extremität

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Phlebographie einer Extremität“ in Betracht?

Für „Phlebographie einer Extremität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5330 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5331 und GOÄ-Nr. 5335 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Phlebographie einer Extremität“ stehen Phlebographie Bein, Phlebographie Arm, Thrombose. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5330KernpositionRöntgenuntersuchung der Venen einer Extremität
GOÄ-Nr. 5331Bedingt / alternativZusätzliche Aufnahme(n) beziehungsweise weitere Serie(n)
GOÄ-Nr. 5335Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher computergestützter Analyse und Abbildung zu Nrn. 5300 bis 5331; einmal je Untersuchungstag und nur zum einfachen Gebührensatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Phlebographie einer Extremität“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5330

Kernposition der Kombination

Röntgenuntersuchung der Venen einer Extremität

GOÄ 5331

Bedingte oder alternative Position

Zusätzliche Aufnahme(n) beziehungsweise weitere Serie(n)

GOÄ 5335

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher computergestützter Analyse und Abbildung zu Nrn. 5300 bis 5331; einmal je Untersuchungstag und nur zum einfachen Gebührensatz.

Höchstzahl: 1

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Phlebographie einer Extremität“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Extremität und Seite
Serien
Venöser Befund

Wie grenzt sich „Phlebographie einer Extremität“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Phlebographie einer Extremität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Phlebographie von Thorax oder Abdomen“ sowie „Serienangiographie einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Phlebographie einer Extremität“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Phlebographie Bein, Phlebographie Arm, Thrombose

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5330: Röntgenuntersuchung der Venen einer Extremität

Extremität und Seite

Serien

Venöser Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Phlebographie einer Extremität“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Phlebographie einer Extremität“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5330 (Röntgenuntersuchung der Venen einer Extremität). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5331 gilt zusätzlich: Zusätzliche Aufnahme(n) beziehungsweise weitere Serie(n).


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Phlebographie einer Extremität“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5331 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Zusätzliche Aufnahme(n) beziehungsweise weitere Serie(n)


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Phlebographie einer Extremität“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Phlebographie von Thorax oder Abdomen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Serienangiographie einer Extremität

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Großformatige Becken-/Beinangiographie

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Phlebographie einer Extremität“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5330 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5331 und GOÄ-Nr. 5335 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5330. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Phlebographie einer Extremität“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Phlebographie von Thorax oder Abdomen“ sowie „Serienangiographie einer Extremität“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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