Kopf-MRT mit nicht kontrastmittelgestützter MR-Angiographie und 3D-Analyse

Radiologie · Magnetresonanztomographie – Neuroradiologie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichMagnetresonanztomographie – Neuroradiologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 75, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5732
GOÄ-Abrechnung für Kopf-MRT mit nicht kontrastmittelgestützter MR-Angiographie und 3D-Analyse

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Kombiniert die strukturelle Hirn-MRT mit einer MR-Angiographie und beurteilt Parenchym sowie intrakranielle Gefäße in einer abgestimmten Untersuchung. Die Bildgebung umfasst ergänzende MR-Angiographie-Serie und MRT des Kopfes.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gleichzeitig begründeter neurologischer und vaskulärer Fragestellung; Gefäßsequenz und 3D-Auswertung müssen einen Zusatznutzen über die Kopf-MRT hinaus haben. Erforderliche Kernleistungen: Ergänzende MR-Angiographie-Serie und MRT des Kopfes; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5700KernpositionMRT des Kopfes
GOÄ-Nr. 5731KernpositionErgänzende MR-Angiographie-Serie
GOÄ-Nr. 5733KernpositionComputergestützte 3D-/Gefäßanalyse
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5732Bedingt / alternativQualifizierender Positions- oder Spulenwechsel. Nur bei tatsächlich qualifizierendem Positions-/Spulenwechsel; keine bloße Tischverschiebung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 5700: MRT des Kopfes.

GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende MR-Angiographie-Serie.

GOÄ-Nummer 5733: Computergestützte 3D-/Gefäßanalyse.

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5732: Qualifizierender Positions- oder Spulenwechsel; Nur bei tatsächlich qualifizierendem Positions-/Spulenwechsel; keine bloße Tischverschiebung..

MRA-Technik

Zusatzserie

3D-/Gefäßanalyse

Befund

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.