Kopf-MRT mit nicht kontrastmittelgestützter MR-Angiographie und 3D-Analyse
Radiologie · Magnetresonanztomographie – Neuroradiologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Kombiniert die strukturelle Hirn-MRT mit einer MR-Angiographie und beurteilt Parenchym sowie intrakranielle Gefäße in einer abgestimmten Untersuchung. Die Bildgebung umfasst ergänzende MR-Angiographie-Serie und MRT des Kopfes.
Wann ist sie anwendbar?
Bei gleichzeitig begründeter neurologischer und vaskulärer Fragestellung; Gefäßsequenz und 3D-Auswertung müssen einen Zusatznutzen über die Kopf-MRT hinaus haben. Erforderliche Kernleistungen: Ergänzende MR-Angiographie-Serie und MRT des Kopfes; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5700 | Kernposition | MRT des Kopfes |
| GOÄ-Nr. 5731 | Kernposition | Ergänzende MR-Angiographie-Serie |
| GOÄ-Nr. 5733 | Kernposition | Computergestützte 3D-/Gefäßanalyse |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5732 | Bedingt / alternativ | Qualifizierender Positions- oder Spulenwechsel. Nur bei tatsächlich qualifizierendem Positions-/Spulenwechsel; keine bloße Tischverschiebung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 5700: MRT des Kopfes.
GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende MR-Angiographie-Serie.
GOÄ-Nummer 5733: Computergestützte 3D-/Gefäßanalyse.
GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..
GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..
GOÄ-Nummer 5732: Qualifizierender Positions- oder Spulenwechsel; Nur bei tatsächlich qualifizierendem Positions-/Spulenwechsel; keine bloße Tischverschiebung..
MRA-Technik
Zusatzserie
3D-/Gefäßanalyse
Befund
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
