Eingehende nephrologische Beratung mit vollständigem körperlichem Nieren-/Harnwegsstatus

Abrechnungshinweise für Nephrologie

FachgruppeNephrologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 6
GOÄ-Abrechnung für Eingehende nephrologische Beratung mit vollständigem körperlichem Nieren-/Harnwegsstatus

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Ordnet Nierenfunktion, Urinbefund, Blutdruck, Medikation und Progressionsrisiko für eine verständliche nephrologische Therapieentscheidung ein. Die ärztliche Bewertung umfasst eingehende ärztliche Beratung und vollständige Untersuchung des betreffenden Organsystems.

Wann ist sie anwendbar?

Bei neuer, verschlechterter oder erklärungsbedürftiger Nierenerkrankung; Untersuchungsumfang und Gesprächsdauer müssen dem konkreten Befund und der Tragweite entsprechen. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende ärztliche Beratung und vollständige Untersuchung des betreffenden Organsystems; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3KernpositionEingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher. Mindestens 10 Minuten; Dauer dokumentieren. In dieser Inanspruchnahme nur zusammen mit den zulässigen Untersuchungen nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801; insbesondere kein Labor, Ultraschall, EKG, Diätplan oder Bericht daneben. Wiederholung im Behandlungsfall besonders begründen.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach Nr. 6. Vollständigen Leistungsumfang dokumentieren. Beim Nieren-/Harnwegsstatus insbesondere Nierenlager und Unterbauch, äußeres Genitale, Digitaluntersuchung des Enddarms und die geschlechtsspezifischen Bestandteile nach GOÄ; reine Nierenlagerprüfung oder Sonographie genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 7 oder 8.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 Minuten

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher; Mindestens 10 Minuten; Dauer dokumentieren. In dieser Inanspruchnahme nur zusammen mit den zulässigen Untersuchungen nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801; insbesondere kein Labor, Ultraschall, EKG, Diätplan oder Bericht daneben. Wiederholung im Behandlungsfall besonders begründen.; Zeitbezug: mindestens 10 Minuten.

GOÄ-Nummer 6: Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach Nr. 6; Vollständigen Leistungsumfang dokumentieren. Beim Nieren-/Harnwegsstatus insbesondere Nierenlager und Unterbauch, äußeres Genitale, Digitaluntersuchung des Enddarms und die geschlechtsspezifischen Bestandteile nach GOÄ; reine Nierenlagerprüfung oder Sonographie genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 7 oder 8..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.