Vollständiger Renin-Aldosteron-Suppressionstest mit überwachten Messungen

Abrechnungshinweise für Nephrologie

FachgruppeNephrologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 4114 und GOÄ-Nr. 7
GOÄ-Abrechnung für Vollständiger Renin-Aldosteron-Suppressionstest mit überwachten Messungen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft die Renin-Aldosteron-Achse unter definierten Bedingungen beziehungsweise lokalisiert eine seitenabhängige Reninquelle bei ausgewählter Hypertoniefrage. Die Abklärung umfasst renin-Aldosteron-Suppressionstest: zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron.

Wann ist sie anwendbar?

Bei begründetem Verdacht auf primären Aldosteronismus oder renovaskuläre Reninsekretion; Medikamente, Kalium, Körperlage, Salzstatus und standardisierte Entnahme sind entscheidend. Erforderliche Kernleistung: Renin-Aldosteron-Suppressionstest: zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 4114KernpositionRenin-Aldosteron-Suppressionstest: zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron. Vollständiger Test mit jeweils zwei Bestimmungen von Renin und Aldosteron; bei geringerem Umfang nur tatsächlich erbrachte Einzelleistungen. Enthaltene Hormonbestimmungen nicht nochmals nach Nr. 4045/4057/4058 berechnen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7. Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen. Nur zusätzliche selbständige Venenpunktion; keine Berechnung der Testentnahmen aus liegender Kanüle.
GOÄ-Nr. 272Bedingt / alternativInfusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer. Tatsächliche i.v. Infusionsdauer über 30 Minuten; Medikament und Dauer dokumentieren. Nicht zusätzlich Nr. 271 für dieselbe Infusion; keine Verlängerung allein durch Nachbeobachtung. Nur wenn tatsächlich eine ärztlich indizierte i.v. Testinfusion über 30 Minuten erfolgt; nicht automatisch bei oralem Testverfahren.
GOÄ-Nr. 3557Bedingt / alternativKalium. Material: Serum/Plasma.
GOÄ-Nr. 3558Bedingt / alternativNatrium. Material: Serum/Plasma.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 4114: Renin-Aldosteron-Suppressionstest: zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron; Vollständiger Test mit jeweils zwei Bestimmungen von Renin und Aldosteron; bei geringerem Umfang nur tatsächlich erbrachte Einzelleistungen. Enthaltene Hormonbestimmungen nicht nochmals nach Nr. 4045/4057/4058 berechnen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7; Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen. Nur zusätzliche selbständige Venenpunktion; keine Berechnung der Testentnahmen aus liegender Kanüle..

GOÄ-Nummer 272: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer; Tatsächliche i.v. Infusionsdauer über 30 Minuten; Medikament und Dauer dokumentieren. Nicht zusätzlich Nr. 271 für dieselbe Infusion; keine Verlängerung allein durch Nachbeobachtung. Nur wenn tatsächlich eine ärztlich indizierte i.v. Testinfusion über 30 Minuten erfolgt; nicht automatisch bei oralem Testverfahren..

GOÄ-Nummer 3557: Kalium; Material: Serum/Plasma..

GOÄ-Nummer 3558: Natrium; Material: Serum/Plasma..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.