Nierenerkrankung mit intermittierenden Rhythmusstörungen: Langzeit-EKG und Elektrolyte

Abrechnungshinweise für Nephrologie

FachgruppeNephrologie
GOÄ-Abrechnung für Nierenerkrankung mit intermittierenden Rhythmusstörungen: Langzeit-EKG und Elektrolyte

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Dokumentiert Rhythmus, Frequenz und strukturelle Begleitbefunde, damit Frequenz-/Rhythmusstrategie und thromboembolisches Risiko fundiert bewertet werden können. Die Abklärung umfasst elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Palpitationen, unregelmäßigem Puls, Synkope, dokumentierter Tachyarrhythmie oder zur Kontrolle nach antiarrhythmischer Behandlung. Erforderliche Kernleistung: Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Mindestens 18 Stunden tatsächliche EKG-Aufzeichnung mit Auswertung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7. Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 659KernpositionElektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung. Mindestens 18 Stunden tatsächliche EKG-Aufzeichnung mit Auswertung; nicht allein kontinuierliches Monitoring während einer kurzen Dialyse oder Infusion.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen.
GOÄ-Nr. 3557Bedingt / alternativKalium. Material: Serum/Plasma.
GOÄ-Nr. 3621Bedingt / alternativMagnesium. Material: Serum/Plasma.
GOÄ-Nr. 3555Bedingt / alternativCalcium. Material: Serum/Plasma.
GOÄ-Nr. 3585.H1Bedingt / alternativKreatinin. Material: Serum/Plasma.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 659

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 18 Stunden

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Eigenständige ärztliche Beratung. Neben Leistungen C–O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Nr. 7; Nur bei vollständiger körperlicher Untersuchung mindestens eines in der Legende genannten Organsystems: in diesen Ketten Brustorgane mit Herz-/Lungenauskultation, Perkussion und Blutdruckmessung oder sämtliche Bauchorgane einschließlich Bruchpforten/Nierenlager. Isoliertes Abklopfen der Nierenlager genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 659: Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung; Mindestens 18 Stunden tatsächliche EKG-Aufzeichnung mit Auswertung; nicht allein kontinuierliches Monitoring während einer kurzen Dialyse oder Infusion.; Zeitbezug: mindestens 18 Stunden.

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächliche Venenpunktion zur Blutentnahme. Nicht für Entnahme aus bereits liegender Kanüle/liegendem Katheter und nicht für die identische Punktion einer Infusion. Nur einmal je tatsächlich gesonderter Entnahme, unabhängig von Röhrchen- oder Parameterzahl. Für Nr. 250 gilt der reduzierte Gebührenrahmen bis 2,5-fach mit Schwelle 1,8-fach (§ 5 Abs. 3); Labor-Materialentnahme aus einem bereits liegenden Zugang bleibt nach M, Allgemeine Bestimmung 4 ausgeschlossen..

GOÄ-Nummer 3557: Kalium; Material: Serum/Plasma..

GOÄ-Nummer 3621: Magnesium; Material: Serum/Plasma..

GOÄ-Nummer 3555: Calcium; Material: Serum/Plasma..

GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Material: Serum/Plasma..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.