Welche GOÄ-Ziffern sind für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichVorsorge und Neugeborenenmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 25
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ in Betracht?

Für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 25 als Kernposition. GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 1409, GOÄ-Nr. 250a und GOÄ-Nr. FREMDLABOR-NEUGEBORENENSCREENING kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ stehen Neugeborenes, U1, Erstuntersuchung, Pulsoxymetrie, Hörscreening, Screening. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 25KernpositionVollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativNur bei eigener Durchführung und Auswertung; nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 250aBedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Kapillarblutentnahme.
GOÄ-Nr. FREMDLABOR-NEUGEBORENENSCREENINGBedingt / alternativKlinisch relevant, aber kein eigener GOÄ-Ansatz des Kinderarztes, wenn ein externes Screeninglabor untersucht und selbst liquidiert.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 25

Kernposition der Kombination

Vollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.

GOÄ 602

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.

GOÄ 1409

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigener Durchführung und Auswertung; nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ 250a

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Kapillarblutentnahme.

GOÄ FREMDLABOR-NEUGEBORENENSCREENING

Bedingte oder alternative Position

Klinisch relevant, aber kein eigener GOÄ-Ansatz des Kinderarztes, wenn ein externes Screeninglabor untersucht und selbst liquidiert.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 25 enthält die Neugeborenen-Erstuntersuchung; allgemeine Beratungs- und Untersuchungsnummern dürfen nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt angesetzt werden.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Geburtsdaten und Anpassung
vollständiger Untersuchungsbefund
Messwerte der Pulsoxymetrie
OAE-Ergebnis
Art und Zeitpunkt der Probenentnahme

Wie grenzt sich „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neugeborenenikterus – klinische Kontrolle, Bilirubinbestimmung und Phototherapie“ sowie „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Neugeborenes, U1, Erstuntersuchung, Pulsoxymetrie

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 25: Vollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.

Geburtsdaten und Anpassung

vollständiger Untersuchungsbefund

Messwerte der Pulsoxymetrie

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 25 (Vollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 602 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 602 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Kinder- und Jugendmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Kinder- und Jugendmedizin: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 25 als Kernposition. GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 1409, GOÄ-Nr. 250a und GOÄ-Nr. FREMDLABOR-NEUGEBORENENSCREENING kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 25. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neugeborenenikterus – klinische Kontrolle, Bilirubinbestimmung und Phototherapie“ sowie „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.