Neugeborenes – Erstuntersuchung

Kinder- und Jugendmedizin · Vorsorge und Neugeborenenmedizin

AbrechnungsfallNeugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen
FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichVorsorge und Neugeborenenmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 25
GOÄ-Abrechnung für Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft unmittelbar nach der Geburt Anpassung, Fehlbildungen und behandlungsbedürftige Organauffälligkeiten und ergänzt die körperliche Erstuntersuchung nur um die tatsächlich indizierten Screeningverfahren. Die Vorsorge umfasst erstuntersuchung eines Neugeborenen.

Wann ist sie anwendbar?

Beim Neugeborenen im vorgesehenen Erstuntersuchungszeitraum; Schwangerschafts- und Geburtsverlauf, Reifezeichen, Vitalität, vollständiger Körperbefund und auffällige Screeningresultate bestimmen die weitere Abklärung. Erforderliche Kernleistung: Erstuntersuchung eines Neugeborenen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 25KernpositionErstuntersuchung eines Neugeborenen. Vollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativPulsoxymetrische Untersuchung. Nur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativMessung otoakustischer Emissionen. Nur bei eigener Durchführung und Auswertung; nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 250ABedingt / alternativKapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Nur bei tatsächlich durchgeführter Kapillarblutentnahme.
GOÄ-Nr. FREMDLABOR-NEUGEBORENENSCREENINGBedingt / alternativErweitertes Neugeborenenscreening. Klinisch relevant, aber kein eigener GOÄ-Ansatz des Kinderarztes, wenn ein externes Screeninglabor untersucht und selbst liquidiert.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 25 enthält die Neugeborenen-Erstuntersuchung; allgemeine Beratungs- und Untersuchungsnummern dürfen nicht zusätzlich für denselben Leistungsinhalt angesetzt werden.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Neugeborenenikterus – klinische Kontrolle, Bilirubinbestimmung und Phototherapie“ sowie „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 25: Vollständige originäre Leistung; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.

Geburtsdaten und Anpassung

vollständiger Untersuchungsbefund

Messwerte der Pulsoxymetrie

OAE-Ergebnis

Art und Zeitpunkt der Probenentnahme

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 602 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger apparativer Messung und Dokumentation, z. B. im Rahmen eines medizinisch indizierten Pulsoxymetrie-Screenings.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.