Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichVorsorge und Neugeborenenmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 26
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ in Betracht?

Für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 26 als Kernposition. GOÄ-Nr. 412, GOÄ-Nr. 413, GOÄ-Nr. 1406, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 1409 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ stehen Kinderfrüherkennung, U-Untersuchung, U10, U11, Vorsorge, Hüftsonographie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 26KernpositionVollständige Leistungslegende erfüllen; ab dem vollendeten 2. Lebensjahr höchstens einmal je Kalenderjahr; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 412Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher medizinischer Indikation und vollständiger Untersuchung; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 413Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Durchführung und vollständiger Dokumentation; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 1406Bedingt / alternativNur bei vollständig durchgeführter Kinderaudiometrie; in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; Ausschlüsse beachten.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Durchführung und eigenständigem Befund.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Durchführung; nicht neben Nr. 827 bis 829.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 26

Kernposition der Kombination

Vollständige Leistungslegende erfüllen; ab dem vollendeten 2. Lebensjahr höchstens einmal je Kalenderjahr; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.

GOÄ 412

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher medizinischer Indikation und vollständiger Untersuchung; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.

Abrechnungsalternative: primary_sonography_410_418
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
413
GOÄ 413

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Durchführung und vollständiger Dokumentation; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.

Abrechnungsalternative: primary_sonography_410_418
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
412
GOÄ 1406

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständig durchgeführter Kinderaudiometrie; in der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; Ausschlüsse beachten.

GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Durchführung und eigenständigem Befund.

GOÄ 1409

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Durchführung; nicht neben Nr. 827 bis 829.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Alter und Anlass der Früherkennung
vollständige Befunde der Nr. 26
medizinische Indikation jeder Zusatzleistung
Sonographie-/Audiologie-/OAE-Befund

Wie grenzt sich „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ sowie „Jugendfrüherkennung nach Vollendung des 14. Lebensjahres – J1/J2 analog Nr. 26“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kinderfrüherkennung, U-Untersuchung, U10, U11

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 26: Vollständige Leistungslegende erfüllen; ab dem vollendeten 2. Lebensjahr höchstens einmal je Kalenderjahr; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8.

Alter und Anlass der Früherkennung

vollständige Befunde der Nr. 26

medizinische Indikation jeder Zusatzleistung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 26 (Vollständige Leistungslegende erfüllen; ab dem vollendeten 2. Lebensjahr höchstens einmal je Kalenderjahr; nicht…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 412 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlicher medizinischer Indikation und vollständiger Untersuchung; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 412 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlicher medizinischer Indikation und vollständiger Untersuchung; Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 26 als Kernposition. GOÄ-Nr. 412, GOÄ-Nr. 413, GOÄ-Nr. 1406, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 1409 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 26. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kinderfrüherkennung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – einschließlich U10/U11 mit gegebenenfalls gesonderten Zusatzleistungen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Neugeborenes – Erstuntersuchung mit ausgewählten apparativen und laborchemischen Screeningleistungen“ sowie „Jugendfrüherkennung nach Vollendung des 14. Lebensjahres – J1/J2 analog Nr. 26“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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