MRT von Abdomen/Becken bei spezieller venöser Fragestellung
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt tiefe venöse Abflusswege in Abdomen und Becken sowie umgebende Weichteile ohne ionisierende Strahlung dar und lokalisiert Obstruktion oder Kompression. Die Bildgebung umfasst magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens beziehungsweise des Beckens.
Wann ist sie anwendbar?
Bei spezieller zentralvenöser Abfluss- oder Raumforderungsfrage, wenn Duplex nicht reicht und MR-Technik geeignet ist; Kontrastmittel und Untersuchungsfeld folgen der vermuteten Läsion. Erforderliche Kernleistung: Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens beziehungsweise des Beckens; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5720 | Kernposition | Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens. Tatsächliche MRT des Abdomens und/oder Beckens bei konkreter Fragestellung. Abdomen und Becken nicht automatisch als zwei Ansätze Nr. 5720. |
| GOÄ-Nr. 5731 | Bedingt / alternativ | Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie). Tatsächlich ergänzende diagnostische Serie, z. B. nach Kontrastmittel; einmal insgesamt, nicht je Sequenz. Die Benennung MR-Venographie allein begründet keinen zusätzlichen Ansatz. |
| GOÄ-Nr. 344 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer. Tatsächlich intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis 10 Minuten. Zugang und Injektion nicht zusätzlich als Nr. 253 abrechnen. Bei längerer Einbringung den zutreffenden anderen Tatbestand wählen; Nr. 344 nicht zusätzlich dafür kumulieren. |
| GOÄ-Nr. 5732 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. |
| GOÄ-Nr. 5733 | Bedingt / alternativ | Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion). Nur eigenständige computergestützte Analyse, z. B. tatsächlich diagnostisch erforderliche Kinetikauswertung oder 3D-Rekonstruktion; keine routinemäßige Bildbetrachtung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 5720: Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens; Tatsächliche MRT des Abdomens und/oder Beckens bei konkreter Fragestellung. Abdomen und Becken nicht automatisch als zwei Ansätze Nr. 5720..
GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie); Tatsächlich ergänzende diagnostische Serie, z. B. nach Kontrastmittel; einmal insgesamt, nicht je Sequenz. Die Benennung MR-Venographie allein begründet keinen zusätzlichen Ansatz..
GOÄ-Nummer 344: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer; Tatsächlich intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis 10 Minuten. Zugang und Injektion nicht zusätzlich als Nr. 253 abrechnen. Bei längerer Einbringung den zutreffenden anderen Tatbestand wählen; Nr. 344 nicht zusätzlich dafür kumulieren..
GOÄ-Nummer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel; Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0..
GOÄ-Nummer 5733: Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion); Nur eigenständige computergestützte Analyse, z. B. tatsächlich diagnostisch erforderliche Kinetikauswertung oder 3D-Rekonstruktion; keine routinemäßige Bildbetrachtung..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
