Welche GOÄ-Ziffern sind für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichInfektiologie und Atemwege
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 500 und GOÄ-Nr. 252
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ in Betracht?

Für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. K1 und GOÄ-Nr. 602 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 500 und GOÄ-Nr. 252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ stehen Pseudokrupp, Krupp, Stridor, bellender Husten, Notfall. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei tatsächlich möglicher eigenständiger Beratung; Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 5KernpositionAkute Atemwegssymptomatik vollständig beurteilen.
GOÄ-Nr. K1KernpositionNur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr und zu Nr. 5; einfacher Satz.
GOÄ-Nr. 602KernpositionEigenständige apparative Messung.
GOÄ-Nr. 500Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter inhalativer Behandlung.
GOÄ-Nr. 252Bedingt / alternativNur wenn ein Medikament tatsächlich s.c./i.m. appliziert wurde; Präparat, Dosis und Applikationsort dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich möglicher eigenständiger Beratung; Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Akute Atemwegssymptomatik vollständig beurteilen.

GOÄ K1

Kernposition der Kombination

Nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr und zu Nr. 5; einfacher Satz.

Erforderlicher Zusammenhang: 5
GOÄ 602

Kernposition der Kombination

Eigenständige apparative Messung.

GOÄ 500

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter inhalativer Behandlung.

GOÄ 252

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn ein Medikament tatsächlich s.c./i.m. appliziert wurde; Präparat, Dosis und Applikationsort dokumentieren.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Schweregrad und Stridor
Sättigung
Medikament, Dosis und Applikationsweg
Verlauf nach Therapie
Einweisungsentscheidung

Wie grenzt sich „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Bronchiolitis oder akute obstruktive Bronchitis beim Kleinkind – Thoraxstatus, Inhalation und Verlaufskontrolle“ sowie „Pneumonieverdacht oder protrahierter unterer Atemwegsinfekt – Thoraxstatus, Pulsoxymetrie, Lungenfunktion und CRP“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Pseudokrupp, Krupp, Stridor, bellender Husten

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 5: Akute Atemwegssymptomatik vollständig beurteilen.

GOÄ-Nr. K1: Nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr und zu Nr. 5; einfacher Satz.

GOÄ-Nr. 602: Eigenständige apparative Messung.

Schweregrad und Stridor

Sättigung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Akute Atemwegssymptomatik vollständig beurteilen); GOÄ-Nr. K1 (Nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr und zu Nr. 5; einfacher Satz); GOÄ-Nr. 602 (Eigenständige apparative Messung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich möglicher eigenständiger Beratung; Behandlungsfallbegrenzung beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich möglicher eigenständiger Beratung; Behandlungsfallbegrenzung beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. K1 und GOÄ-Nr. 602 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 500 und GOÄ-Nr. 252 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. K1 und GOÄ-Nr. 602. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Pseudokrupp – Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Inhalation und gegebenenfalls Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Bronchiolitis oder akute obstruktive Bronchitis beim Kleinkind – Thoraxstatus, Inhalation und Verlaufskontrolle“ sowie „Pneumonieverdacht oder protrahierter unterer Atemwegsinfekt – Thoraxstatus, Pulsoxymetrie, Lungenfunktion und CRP“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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