Stationäre Rehabilitation im Krankenhaus – Visite mit physikalischer Therapie
Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verknüpft den stationären Reha-Verlauf mit einer ärztlichen Anpassung physikalischer Therapie an aktuellen Befund, Belastbarkeit und Komplikationen. Die Behandlung umfasst visite im Krankenhaus.
Wann ist sie anwendbar?
Während stationärer Rehabilitation bei eigenständiger ärztlicher Visite und konkret indizierter physikalischer Maßnahme; Routineabläufe sind nicht mehrfach als neuer Inhalt anzusetzen. Erforderliche Kernleistung: Visite im Krankenhaus; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 45 | Kernposition | Visite im Krankenhaus. Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ; neben anderen Leistungen des Abschnitts B grundsätzlich nicht berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 506 | Bedingt / alternativ | Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung einschließlich erforderlicher Massage(n). Nur bei tatsächlich selbständig erbrachter bzw. nach § 4 GOÄ zurechenbarer Leistung; im wahlärztlich-stationären Bereich besondere Qualifikationsvoraussetzungen beachten. |
| GOÄ-Nr. 530 | Bedingt / alternativ | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 45: Visite im Krankenhaus; Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ; neben anderen Leistungen des Abschnitts B grundsätzlich nicht berechnungsfähig..
GOÄ-Nummer 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung einschließlich erforderlicher Massage(n); Nur bei tatsächlich selbständig erbrachter bzw. nach § 4 GOÄ zurechenbarer Leistung; im wahlärztlich-stationären Bereich besondere Qualifikationsvoraussetzungen beachten..
GOÄ-Nummer 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung.
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
