Stationäre Rehabilitation im Krankenhaus – Visite mit physikalischer Therapie

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 45
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 506 und GOÄ-Nr. 530
GOÄ-Abrechnung für Stationäre Rehabilitation im Krankenhaus – Visite mit physikalischer Therapie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verknüpft den stationären Reha-Verlauf mit einer ärztlichen Anpassung physikalischer Therapie an aktuellen Befund, Belastbarkeit und Komplikationen. Die Behandlung umfasst visite im Krankenhaus.

Wann ist sie anwendbar?

Während stationärer Rehabilitation bei eigenständiger ärztlicher Visite und konkret indizierter physikalischer Maßnahme; Routineabläufe sind nicht mehrfach als neuer Inhalt anzusetzen. Erforderliche Kernleistung: Visite im Krankenhaus; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 45KernpositionVisite im Krankenhaus. Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ; neben anderen Leistungen des Abschnitts B grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 506Bedingt / alternativKrankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung einschließlich erforderlicher Massage(n). Nur bei tatsächlich selbständig erbrachter bzw. nach § 4 GOÄ zurechenbarer Leistung; im wahlärztlich-stationären Bereich besondere Qualifikationsvoraussetzungen beachten.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 45: Visite im Krankenhaus; Nur bei Krankenhausbehandlung und unter den persönlichen Leistungsvoraussetzungen der GOÄ; neben anderen Leistungen des Abschnitts B grundsätzlich nicht berechnungsfähig..

GOÄ-Nummer 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung einschließlich erforderlicher Massage(n); Nur bei tatsächlich selbständig erbrachter bzw. nach § 4 GOÄ zurechenbarer Leistung; im wahlärztlich-stationären Bereich besondere Qualifikationsvoraussetzungen beachten..

GOÄ-Nummer 530: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.