Welche GOÄ-Ziffern sind für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichNetzhaut und ophthalmologische Notfälle
KernpositionenGOÄ-Nr. 1242
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ in Betracht?

Für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1242 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1249, GOÄ-Nr. 1227, GOÄ-Nr. A7017-LASERDOPPLER und GOÄ-Nr. 1253 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ stehen Zentralarterienverschluss, Arterienastverschluss, plötzlicher Sehverlust. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1242KernpositionBinokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie
GOÄ-Nr. 1249Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Fluoreszenzangiografie.
GOÄ-Nr. 1227Bedingt / alternativQuantitativ abgestufte statische Profilperimetrie
GOÄ-Nr. A7017-LASERDOPPLERBedingt / alternativNur bei spezieller hämodynamischer Fragestellung; zusammengesetzte Analogbewertung analog Nr. 424 plus Nr. 406 vollständig ausweisen.
GOÄ-Nr. 1253Bedingt / alternativFotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1242

Kernposition der Kombination

Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie

GOÄ 1249

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Fluoreszenzangiografie.

GOÄ 1227

Bedingte oder alternative Position

Quantitativ abgestufte statische Profilperimetrie

GOÄ A7017-LASERDOPPLER

Bedingte oder alternative Position

Nur bei spezieller hämodynamischer Fragestellung; zusammengesetzte Analogbewertung analog Nr. 424 plus Nr. 406 vollständig ausweisen.

Analogkomponenten:
424
406
GOÄ 1253

Bedingte oder alternative Position

Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zeitpunkt des Visusverlusts
Fundus/Embolus
Perfusionsbefund
Gesichtsfeld
sofortige systemische Notfallabklärung

Wie grenzt sich „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Papillenödem – Fundus, Gesichtsfeld, OCT und Fotodokumentation“ sowie „Retinaler Venenverschluss – Angiografie, OCT und Verlauf“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Zentralarterienverschluss, Arterienastverschluss, plötzlicher Sehverlust

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1242: Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie

Zeitpunkt des Visusverlusts

Fundus/Embolus

Perfusionsbefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1242 (Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1242 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1249, GOÄ-Nr. 1227, GOÄ-Nr. A7017-LASERDOPPLER und GOÄ-Nr. 1253 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1242. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Retinaler Arterienverschluss – akute Fundus-, Gesichtsfeld- und Perfusionsdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Papillenödem – Fundus, Gesichtsfeld, OCT und Fotodokumentation“ sowie „Retinaler Venenverschluss – Angiografie, OCT und Verlauf“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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