Interdisziplinäres rheumatologisches Konsil mit eigener Untersuchung

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 60
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Interdisziplinäres rheumatologisches Konsil mit eigener Untersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beantwortet eine konkrete interdisziplinäre Frage zur entzündlich-rheumatischen Mitursache und verbindet eigene Untersuchung mit den Befunden des anfragenden Fachs. Die ärztliche Bewertung umfasst konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klar formulierter Konsilfrage und eigenständiger fachärztlicher Untersuchung; bloße Befundmitteilung ohne eigene Bewertung genügt nicht. Erforderliche Kernleistung: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht.
GOÄ-Nr. 60KernpositionKonsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Tatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt. Beide müssen sich zuvor oder unmittelbar anschließend persönlich mit Patient und Erkrankung befasst haben; keine bloße Überweisung, Routinekonferenz oder Teambesprechung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie); Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht..

GOÄ-Nummer 60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; Tatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt. Beide müssen sich zuvor oder unmittelbar anschließend persönlich mit Patient und Erkrankung befasst haben; keine bloße Überweisung, Routinekonferenz oder Teambesprechung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.